28.07.2011 – Sozialversicherung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist darauf hin, dass es bei kurzfristig anberaumten Dienstreisen und bei sehr kurzen Entsendezeiträumen bis zu einer Woche zweckmäßig sein kann, auf einen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung A1 zu verzichten. Sollte von den prüfenden Stellen des Beschäftigungsstaates eine Bescheinigung A1 verlangt werden, ist sie im Nachhinein zu beantragen und dieser Stelle vorzulegen.