08.06.2016 Sozialversicherung
Der BFH kommt entgegen der Auffassung des FG zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Streitzeitraum einen Wohnsitz im Inland hatte, da er diesen vor seiner Abordnung ins Ausland bereits begründet und auch während seiner Abordnungszeit nicht wieder aufgegeben hatte.
BFH, Urteil vom 24.07.2018, I R 58/16
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FG München (Vorinstanz):
Die Rückbegründung des Wohnsitzes ist bei Familienangehörigen nach voriger Aufgabe des Familienwohnsitzes gesondert zu prüfen, wenn der bisherige Familienwohnsitz zumindest teilweise zur eigenen Nutzung zur Verfügung steht.