Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel, können als Werbungskosten abgezogen werden oder aber durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dem Umfang nach können Umzugskosten in der Regel jedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen abgezogen beziehungsweise steuerfrei erstattet werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden können. Diese Vorschriften sehen für bestimmte Umzugskosten Pauschalen vor.
Mit Schreiben vom 11.10.2010 hat das BMF nunmehr die geänderten Pauschbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen nach dem Bundesumzugskostengersetz bekannt gegeben. Demnach gelten für Umzüge, die nach dem 31.12.2009 beendet werden, ab sofort folgende Werte:
| Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind, § 9 Abs. 2 BUKG | Sonstige Umzugsauslagen, § 10 Abs. 1 BUKG | Sonstige Umzugsauslagen, § 10 Abs. 1 BUKG | Zusätzlicher Pauschbetrag für jede weitere umziehende Person |
| Verheiratete | Ledige | ||
| 1.603,00 € | 1.271,00 € | 636,00 € | 280,00 € |
Betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 EStG, § 3 Nr. 13 EStG, § 3 Nr. 16 EStG, § 9 Abs. 2 BUKG, § 10 Abs. 1 BUKG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 11.10.2010, IV C 5 – S 2353/08/10007
Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

