17.05.2010

FG Düsseldorf: Anspruch auf Kindergeld ist ausreichend für die Hinzurechnung im Rahmen der steuerlichen Günstigerprüfung

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte darüber zu entscheiden, ob das Kindergeld im Rahmen der Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und den zu berücksichtigenden Freibeträgen nach dem Einkommensteuergesetz für Kinder (sogenannter Kinderfreibetrag) auch dann die tarifliche Einkommensteuer erhöht, wenn auf das Kindergeld verzichtet wurde bzw. der Anspruch auf Kindergeld nicht verwirklicht, aber verfahrensrechtlich noch durchgesetzt werden kann.

Mit seinem Urteil vom 21.01.2010 bestätigte das FG Düsseldorf die seit dem Jahr 2004 geltende Regelung des § 31 EStG und entschied, dass es für eine Hinzurechnung des Kindergeldes auf die Einkommensteuer nicht entscheidend sei, ob das Kindergeld tatsächlich festgesetzt und ausgezahlt wurde, sondern dass nur ausschlaggebend ist, ob ein Anspruch auf die Gewährung von Kindergeld vorlag. Das Gericht präzisierte dabei, dass es nicht darauf ankomme, ob Kindergeld beantragt wird, in welcher Höhe, wann und an wen es gezahlt worden ist, ob es zurückgeführt wird oder ob ein Anspruch verfahrensrechtlich noch durchgesetzt werden kann. Solange Ansprüche auf Kindergeldzahlungen bestehen und zugleich der Ansatz der Kinderfreibeträge steuerlich günstiger ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31 EStG und damit für eine Hinzurechnung erfüllt.

Dieses Urteil hat vor allem Bedeutung für Arbeitnehmer mit Kindern, die im Rahmen von internationalen Mitarbeiterentsendungen unter den Regelungen einer Nettolohnvereinbarung nach Deutschland entsandt werden. Aufgrund der der Entsendevereinbarung zugrunde liegenden Nettolohnvereinbarung übernimmt regelmäßig der deutsche Arbeitgeber für den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer vollumfänglich die anfallenden deutschen Steuern. Wird ein bestehender Kindergeldanspruch nicht verwirklicht und ist der Ansatz der Kinderfreibeträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung dieses Arbeitnehmers steuerlich günstiger, wird das Kindergeld gemäß der gesetzlichen Regelung der Einkommensteuer hinzugerechnet, d.h. die Einkommensteuer entsprechend erhöht. Einen finanziellen Nachteil erleidet somit effektiv der deutsche Arbeitgeber. Empfehlenswert ist es daher immer, dass der Kindergeldanspruch für aus dem Ausland nach Deutschland entsendete Mitarbeiter überprüft und – sofern ein Anspruch besteht – auch verwirklicht wird.

Wir unterstützen Sie und Ihre entsandten Mitarbeiter gern bei der Prüfung ihrer Kindergeldansprüche und der entsprechenden Antragstellung. Sprechen Sie uns an!

Fundstelle
FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2010, Az. 14 K 2364/08 E (Revision eingelegt: BFH III R 13/10)

Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf