24.08.2010

Bayerisches Landesamt für Steuern: Ermittlung der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug bei Beiträgen an ausländische Sozialversicherungsträger

Wie wir bereits in der Jahresendausgabe 2009 unseres ges-forums berichtet hatten, ermöglichen die Änderungen des Bürgerentlastungsgesetzes ab dem Veranlagungszeitraum 2010 die volle steuerliche Absetzbarkeit der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese der Grundversorgung dienen.

Beim Lohnsteuerabzug erfolgt die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen jedoch auch weiterhin über den Ansatz der Vorsorgepauschale. Die für den Lohnsteuerabzug maßgebliche Vorsorgepauschale setzt sich dabei aus den folgenden Teilbeträgen zusammen, wobei die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge gesondert zu prüfen sind:

  • Teilbetrag für die Rentenversicherung,
  • Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und
  • Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung.

Fraglich war jedoch bisher, wie die Vorsorgepauschale in den Fällen zu ermitteln ist, in denen keine Beträge in die vorgenannten einzelnen Zweige der deutschen Sozialversicherung geleistet werden, sondern Beitragszahlungen an ausländische (gesetzliche) Sozialversicherungsträger erfolgen. Eine solche Problematik ergibt sich regelmäßig bei Arbeitnehmerentsendungen aus dem Ausland nach Deutschland (sog. Inbound- Fall).

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat mit Schreiben vom 20.07.2010 das Ergebnis der Erörterung der Lohnsteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder zur Ermittlung der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug veröffentlicht, wenn aufgrund einer nach ausländischen gesetzlichen Regelungen die Verpflichtung besteht, Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger und Versicherungsunternehmen zu leisten. Diese Erörterung führte zu folgenden Ergebnissen:

Teilbetrag für die Rentenversicherung

Besteht die Verpflichtung, Beiträge zur Alterssicherung in die ausländische Sozialversicherung zu leisten, kann der Arbeitgeber bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale für den Lohnsteuerabzug nur dann einen Teilbetrag für die Rentenversicherung berücksichtigen, wenn der abzuführende Beitrag – zumindest teilweise - einen Arbeitnehmerbeitrag enthält, der dem Grunde nach zu einem Sonderausgabenabzug führt. Welche Beitragsbemessungsgrenze (Ost oder West) bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale zugrunde zu legen ist, bestimmt sich nach dem Ort der lohnsteuerlichen Betriebsstätte.

Teilbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung

Beiträge an ausländische Kranken- und Pflegeversicherungssysteme können bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale für den Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt werden, da die Systeme der ausländischen Kranken- und Pflegeversicherungen regelmäßig nicht mit denen in Deutschland vergleichbar sind Stattdessen kann aber die Mindestvorsorgepauschale in Höhe von 12% des Arbeitslohns, maximal € 1.900, berücksichtigt werden.

In seinem Schreiben vom 20.07.2010 stellt das Bayerische Landesamt für Steuern darüber hinaus auch die Ermittlung der Vorsorgepauschale bei Sozialversicherungspflicht in Deutschland und paralleler Versicherungspflicht in einem anderen Staat dar, den Ausweis der Beitragszahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger auf der Lohnsteuerbescheinigung, etc.

Zu berücksichtigen bleibt, dass die einem Steuerpflichtigen im Vergleich zu der im Lohnsteuerabzugsverfahren gewährten Vorsorgepauschale tatsächlich entstandenen höheren Vorsorgeaufwendungen im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden können. Übersteigt jedoch andererseits die im Lohnsteuerabzug gewährte Vorsorgepauschale die als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge abzugsfähigen tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, ist der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Fundstelle

Bayrisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.07.2010,  – S 2367.2.1-3 St32

Weitere Beiträge

Aktuelle steuerliche Entwicklungen mit Stand vom 17.12.2009

Ansprechpartner

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