Sachverhalt
In dem dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zugrunde liegenden Sachverhalt erzielte der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Geschäftsführer hatte ein Beratungsunternehmen mit der Prüfung beauftragt, inwiefern für seine Geschäftsführertätigkeit Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Nachdem die angerufene Krankenkasse bestätigt hatte, dass der Kläger nicht sozialversicherungspflichtig ist, überwies dieser das von dem Beratungsunternehmen in Rechnung gestellte Honorar. Diese Rechnungen fügte der Kläger seiner Einkommensteuererklärung für den streitigen Veranlagungszeitraum bei.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen jedoch weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben. Weder das Einspruchs- noch das finanzgerichtliche Klageverfahren waren erfolgreich, daher wurde Klage beim BFH eingereicht.
Entscheidung
Der BFH hat nunmehr entschieden, dass es sich bei Aufwendungen für ein Statusfeststellungsverfahren im Sinne des § 7a SGB IV um Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit handelt.
Als Begründung für seine Entscheidung führt der BFH an, dass grundsätzlich auch Kosten der Rechtverfolgung, wie beispielsweise Beratungs-, Vertretungs- oder aber Prozesskosten, Werbungskosten sein können. Voraussetzung für die Annahme von Werbungskosten ist, dass ein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zwischen den entsprechenden Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart besteht. Dies ist bezüglich Kosten der Rechtsverfolgung dann der Fall, wenn der Gegenstand des zugrundeliegenden Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, hinsichtlich welcher ein Werbungskostenabzug beantragt wird.
Mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stehen vorwiegend die das Arbeitsverhältnis betreffenden bürgerlich-rechtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang. Ferner weisen jedoch auch die durch eine Beschäftigung nach § 7 SGB IV verursachten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten den notwendigen Veranlassungszusammenhang auf, da eine Beschäftigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift regelmäßig Ausfluss eines Arbeitsverhältnisses ist. Somit sind insbesondere die Aufwendungen für ein Statusfeststellungsverfahren im Sinne des § 7a SGB IV als Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren.
Unerheblich für eine Qualifizierung der Aufwendungen für ein Statusfeststellungsverfahren als Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist nach Auffassung des BFH ferner, dass Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des (beschränkten) Sonderausgabenabzuges als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig sind. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob der Steuerpflichtige sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Dies betrifft allein das Arbeitsverhältnis als solches und damit die Ebene der Einkommenserzielung, d.h. insbesondere die Frage der Höhe des dem Arbeitnehmer auszuzahlenden Gehaltes.
Vorinstanz
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2009, 2 K 1478/07
Fundstellen
BFH, Urteil vom 06.05.2010, VI R 25/09; veröffentlicht am 21.07.2010
Ansprechpartner
Peter Mosbach | Düsseldorf
Katrin Köhler | Düsseldorf

