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01.02.2011
Steuerrecht

BFH: Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Firmenwagengestellung

Bereits im April 2008 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage zu beschäftigen, wie der geldwerte Vorteil bei Firmenwagengestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich zu bewerten ist, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsstätte nur unregelmäßig von seiner Wohnung aus aufsucht.

Mit seinem Urteil vom 04.04.2008 entschied der BFH, dass bei Zurücklegung der Strecke zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen der entsprechende geldwerte Vorteil nach der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens zu ermitteln ist. In der Begründung seines Urteil führte der BFH dabei aus, dass bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der pauschalen Nutzungswertmethode (0,03 % des auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer x einfache Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) die typisierende Annahme zugrunde liegt, dass das Fahrzeug monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Soweit der Nachweis erbracht werden kann, dass der Firmenwagen für weniger als die typisierend angenommenen 15 Tage im Monat genutzt wird, ist die Nutzung für jede Fahrt einzeln bewertbar. Hierüber berichteten wir bereits ausführlich in unserem ges-forum 8/2008.

Diesem Urteil des BFH nicht folgend, erließ das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 23.10.2008 einen sog. Nichtanwendungserlass. Hierüber berichteten wir in unserem ges-forum 12/2008. Das BMF erklärte in diesem Schreiben, dass die Rechtsgrundsätze dieses BFH-Urteils nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden seien. Das BMF führte dabei aus, dass es in der Natur von pauschalen Nutzungswertbesteuerungen liege, typisierte Sachverhalte - ohne Rücksicht auf tatsächliche Gegebenheiten - zu unterstellen und verwies auf die Möglichkeit der individuellen Nutzungswertbesteuerung nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode.

In unseren Tax-News vom 16.12.2010 berichteten wir über zwei weitere Urteile, in denen jeweils das Finanzgericht Düsseldorf sowie das Finanzgericht Baden-Württemberg ebenfalls zu der Frage Stellung genommen hatten, unter welchen Umständen eine Einzelbewertung des geldwerten Vorteils nach der tatsächlichen Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der 0,03%-Regelung erfolgen kann. Beide Finanzgerichte entschieden dabei, dass der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jede Einzelfahrt dann mit 0,002 % zu bemessen ist, wenn eine erhebliche Abweichung von der der gesetzlichen 0,03%-Regelung zugrunde liegenden typisierenden Annahme besteht, dass der Firmenwagen an 15 Tagen pro Monat genutzt wird.

In drei weiteren Urteilen vom 22.09.2010 bestätigte der BFH seine Rechtsprechung vom 04.04.2008 und führte erneut in den jeweiligen Urteilsbegründungen aus, dass die Nutzung des Firmenwagens nur für tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführte Fahrten anzusetzen ist.

Ob das BMF auf diese Urteile erneut mit einem Nichtanwendungserlass reagiert bzw. wie die Finanzverwaltung/ der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BFH in die Praxis umsetzen wird, bleibt jedoch abzuwarten. Wir empfehlen Ihnen bzw. Ihren Arbeitnehmern unter Bezugnahme auf die o.a. Urteile des BFH Einspruch gegen Einkommensteuerbescheide einzulegen, in denen die Finanzämter den jeweiligen Anträgen der Steuerpflichtigen auf Korrektur der geldwerten Vorteile bzw. einen Werbungskostenabzug zur Korrektur der geldwerten Vorteile nicht gefolgt ist.

Fundstellen

BFH, Schreiben vom 04.04.2008, VI R 85/04 
BMF, Schreiben vom 23.10.2008, IV C 5 – S 2334/08/10010, BStBl II 2008, S. 887
BFH, Schreiben vom 22.09.2010, VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09 , siehe Zusammenfassung in Deloitte Tax-News

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

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