BFH: Besteuerungsrecht für Altersteilzeitbezüge nach dem sog. Blockmodell in der Freistellungsphase
Mit seinem Urteil vom 12.01.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Besteuerung von Bezügen nach dem sogenannten Blockmodell im Rahmen einer Altersteilzeit Stellung genommen. Das sogenannte Blockmodell sieht vor, dass der Arbeitnehmer in der „Arbeitsphase“ Vollzeit tätig ist, ihm für die Tätigkeit jedoch vorerst nur ein reduziertes Gehalt ausgezahlt wird. In der sich anschließenden „Freistellungsphase“ wird dem Arbeitnehmer dann ohne weitere Tätigkeit das anteilige Gehalt ausgezahlt, welches er während der Arbeitsphase bereits erarbeitet, bislang aber noch nicht ausbezahlt bekommen hat. Die Gehaltsauszahlung erfolgt somit zeitversetzt.
Streitig war im vorliegenden Fall nunmehr zum einen, ob es sich bei den Zahlungen während der Freistellungsphase um Ruhegehälter oder nachträgliche Arbeitseinkünfte handelt und zum anderen, welcher Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte hat – der ehemalige Tätigkeitsstaat (hier: Deutschland) oder der Ansässigkeitsstaat während der Freistellungsphase (hier: Frankreich).
Der BFH hat in seinem Urteil vom 12.01.2011 nunmehr entschieden, dass es sich bei den Bezügen, die der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase nach dem sogenannten Blockmodell im Rahmen der Altersteilzeit nicht um Ruhegehälter handelt, sondern um nachträglich ausgezahlte Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit. Für diese Vergütungen steht Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Frankreich folglich das Besteuerungsrecht zu. Die zeitversetzte Auszahlung ändert nichts an der Tatsache, dass die Tätigkeit für die diese Zahlung erfolgt, in Deutschland ausgeübt wurde. Des Weiteren können keine Ruhegehälter angenommen werden, da Zahlungen im Rahmen der Altersteilzeit nicht als Versorgungsleistungen gezahlt werden. Die Altersteilzeit geht dem Ruhestand voraus, sodass die Freistellungsphase somit noch als „Zeit der aktiven Berufstätigkeit“ gilt.
Hinweis: Es ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nicht geprüft werden musste, ob die Zahlungen in der Freistellungsphase tatsächlich für die bereits erbrachte, aber noch nicht hinreichend vergütete Tätigkeit geleistet wurden oder aber für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Altersteilzeit im Blockmodell vor dem Hintergrund, dass in der Freistellungsphase gerade keine persönliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird. Bei Letzterem könnte es bei der Zuweisung des Besteuerungsrechts an Deutschland dann an der erforderlichen Kausalität zwischen Leistung und Gegenleistung mangeln, die u.a. das OECD-Musterabkommen vorsieht. Da das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Frankreich diese Regelung jedoch nicht enthält, war eine derartige Prüfung im entschiedenen Urteilsfall nicht vorzunehmen. Im Zusammenhang mit anderen Staaten könnte diese Frage jedoch durchaus nochmals prüfungsrelevant sein.
Eine nähere Darstellung des entschiedenen Urteilsfall und der rechtlichen Grundlagen finden Sie hier.
Vorinstanz
Finanzgericht München, Urteil vom 21.05.2010, 8 K 3773/07, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
Fundstelle
BFH vom 12.01.2011, I R 49/10
Weitere Beiträge
Deloitte Tax-News vom 05.04.2011
Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf