13.10.2010

BFH: Doppelte Haushaltsführung für Ledige

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 06.05.2010 entschieden, dass eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung grundsätzlich auch dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer aus privaten Gründen seinen Hausstand vom ursprünglichen Beschäftigungsort wegverlegt und daraufhin einen (Zweit-) Hausstand in einer Wohnung an diesem Beschäftigungsort neubegründet, um von dort aus seiner bisherigen Beschäftigung weiterhin nachgehen zu können.

Dem Urteil des BFH lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Lediger hatte am Ort seiner Tätigkeit seinen eigenen und einzigen Hausstand inne. Später zog er in einem anderen Ort mit seiner Lebensgefährtin zusammen und meldete diesen Wohnort als Hauptwohnsitz an. Den (ursprünglichen) Wohnsitz am Tätigkeitsort meldete er danach als Nebenwohnsitz an. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige nunmehr Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung geltend und erklärte dementsprechend die ihm entstandenen Mietaufwendungen für die Wohnung am Tätigkeitsort (Nebenwohnsitz) sowie die Fahrtkosten zwischen dem Haupt- und Nebenwohnsitz als Werbungskosten.

Der BFH bezog sich in seinem Urteil auf seine geänderte Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung in sogenannten Wegverlagerungsfällen und entschied, dass auch bei Ledigen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung durch Wegverlegung des eigenen Hausstandes begründet werden kann. Der BFH führt jedoch weiterhin in seiner Urteilsbegründung aus, dass allerdings genau zu prüfen ist, ob der neue Hauptwohnsitz auch tatsächlich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit seinen Hausstand darstellt.

Weitere Einzelheiten zur geänderten Rechtsprechung des BFH bei sogenannten Wegverlegungsfällen finden Sie in unseren Tax News.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 06.05.2010, VI R 34/09

Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf