29.09.2010

BFH: Keine Anrechnung zu Unrecht gezahlter Quellensteuer

Mit seinem Urteil vom 02.03.2010 hat der BFH entschieden, dass eine Anrechnung im Ausland gezahlter Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer dann nicht möglich ist, wenn diese im anderen Staat zu Unrecht einbehalten und abgeführt wurde.

Im zu entscheidenden Sachverhalt wurde eine Arbeitnehmerin einer deutschen Gesellschaft vorübergehend im Rahmen einer konzerninternen Entsendung für eine Schwestergesellschaft in der Schweiz tätig. Dabei pendelte sie bis auf wenige Ausnahmen arbeitstäglich an ihren Wohnsitz in Deutschland zurück und erfüllte somit die Voraussetzungen der sogenannten Grenzgänger - Regelung im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz.

Nach dem DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von Grenzgängern zwischen diesen Staaten grundsätzlich dem Wohnsitzstaat – hier also Deutschland – zu. Der Tätigkeitsstaat darf aber im Abzugswege eine Quellensteuer in Höhe von 4,5% der Bruttovergütungen erheben.

Das auf die Tätigkeit der Arbeitnehmerin in der Schweiz entfallende Gehalt wurde durch den dortigen Arbeitgeber versteuert und die Steuer an die Behörden abgeführt. Die Höhe der Steuer überstieg jedoch den abkommensrechtlich vorgesehenen Steuersatz von 4,5% der Bruttovergütungen.

Fraglich war, ob der gesamte Betrag der tatsächlich einbehaltenen und abgeführten schweizerischen Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer gemäß § 34c EStG anzurechnen ist, obwohl das DBA hier lediglich einen 4,5%igen schweizerischen Abzugssteuereinbehalt vorsah. Der BFH stellte in diesem Fall fest, dass eine Anrechnung der tatsächlich gezahlten schweizerischen Quellensteuer nach § 34c EStG nicht in Betracht kommt, da die Grenzgänger – Regelung eine Anrechnung nach § 34c EStG ausschließt. Darüber hinaus entschied der BFH, dass eine Anrechnung der tatsächlich gezahlten schweizerischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach anderen Anrechnungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes ebenfalls nicht möglich ist, da eine solche Anrechnung voraussetzt, dass die Quellensteuer in Übereinstimmung mit dem Abkommen erhoben wird. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt war, konnte die Arbeitnehmerin keine Anrechnung der schweizerischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer erreichen.

Vorinstanz
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2008, Az. 3 K 147/07

Fundstelle
BFH, Urteil vom 02.03.2010, Az. I R 75/08

Ansprechpartner

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Katrin Köhler I Düsseldorf