Zurück zur Übersicht
29.09.2010
Steuerrecht

BFH: Keine Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Mit seinem Urteil vom 15.06.2010 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Zinsen auf Einkommensteuererstattungen, die vom Finanzamt an Steuerpflichtige ausgezahlt werden, beim Steuerpflichtigen nicht der Besteuerung unterliegen, soweit die der Zinserstattung zugrunde liegende Einkommensteuererstattung ebenfalls steuerlich nicht abzugsfähig ist. Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung.

Hintergrund dieser Entscheidung war, dass ein Steuerpflichtiger ein Klageverfahren vor dem BFH angestrebt hatte, das sich gegen die seit dem Jahr 1999 bestehende steuerliche Ungleichbehandlung von Zinsen, die aufgrund von Einkommensteuernachzahlungen an das Finanzamt zu entrichten und die nach den gesetzlichen Regelungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar waren, wohingegen Erstattungszinsen jedoch als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen waren, richtete.

Nach dem Urteil des BFH ist nunmehr ein sachlicher Gleichlauf von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gewährleistet, indem sowohl die Nachzahlungs- als auch die Erstattungszinsen einheitlich dem nicht steuerbaren Bereich, d.h. der Privatsphäre eines Steuerpflichtigen zugeordnet worden.

Eine detaillierte Besprechung dieses Urteils und dessen Konsequenzen finden Sie hier.

Unabhängig von der Entscheidung des BFH bleibt bei Entsendungen auf Basis von Nettolohnvereinbarungen zu berücksichtigen, dass eine Weiterleitung bzw. Abtretung der Einkommensteuererstattungen inklusive der Erstattungszinsen vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber diese Vereinnahmung eine Rückzahlung von Arbeitslohn darstellt und damit lohnsteuerlich oder aber einkommensteuerlich zur Reduzierung des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohnes des entsprechenden Mitarbeiters führt.

Anmerkung

Die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag überlegen derzeit eine Reaktion des Gesetzgebers im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 auf diese geänderte BFH-Rechtsprechung.

Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.