Mit Urteil vom 28.04.2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen den Eltern für ein im Nicht-EU/EWR-Ausland studierendes Kind Kindergeld gewährt werden kann. Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung dazu aus, dass es bei einem im Ausland studierendem Kind zur Beurteilung eines steuerlichen Wohnsitzes im Wesentlichen darauf ankommt, ob und wie häufig das Kind die Wohnräume im Elternhaus nutzt. Insbesondere sei auf die Dauer der Inlandsaufenthalte abzustellen, wobei eine Aufenthaltsdauer von jährlich fünf Monaten in der Wohnung der Eltern ausreicht, den inländischen Wohnsitz des Kindes beizubehalten.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt begann die Tochter nach erfolgreicher Absolvierung ihres Abiturs ein Studium in den USA. Während der vorlesungsfreien Zeiten hielt sich die Tochter jedoch für jeweils längere Zeiträume in Deutschland auf, in denen es in einer eigens für sie eingerichteten Wohnung im Obergeschoss des Elternhauses lebte. Die Familienkasse verneinte hier den steuerlichen Wohnsitz der Studentin, worauf auch der Bezug von Kindergeld versagt wurde.
In diesem Zusammenhang wies der BFH darauf hin, dass für die Beurteilung der Dauer der Inlandsaufenthalte die Zeiträume vor Beginn und nach Beendigung des Studiums außer Betracht zu lassen sind.
Um diese Voraussetzungen im Detail zu klären, verwies der BFH die Klage an das zuständige Finanzgericht zurück.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die oben dargestellte Problematik nur für den Bezug von Kindergeld ergibt. Die den Eltern zustehenden Kinderfreibeträge sind gesetzlich nicht vom steuerlichen Wohnsitz des Kindes abhängig. Daher können Kinder- und auch Ausbildungsfreibeträge grundsätzlich im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuererklärungen der Eltern berücksichtigt werden.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 28.04.2010, III R 52/09
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Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

