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20.09.2012
Steuerrecht

BFH: Steuerrechtliche Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt mit seinem Urteil vom 18.04.2012 die aktuelle Gesetzgebung zur Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen an ausländische Sozialversicherungsträger. Danach können (ausländische) Sozialversicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Der dem Urteil des BFH zugrunde liegende Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Der Kläger hatte in seiner deutschen Einkommensteuererklärung Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (Pflichtbeiträge in die schweizerische gesetzliche Rentenversicherung) als Sonderausgaben geltend gemacht, die aus Einkünften stammten, für die Deutschland das Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland/ Schweiz nicht zustand. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht erkannten diese Beiträge nicht als Sonderausgaben im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung an, weshalb sich der Kläger an den BFH wendete.

Mit o.a. Urteil bestätigte der BFH die Urteile der vorinstanzlichen Verfahren. In seiner Urteilsbegründung führt der Bundesfinanzhof aus, dass ein Sonderausgabenabzug von Beiträgen an einen ausländischen Sozialversicherungsträger prinzipiell möglich sei. Die Abzugsfähigkeit wird allerdings durch die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG eingeschränkt, wonach ein Sonderausgabenabzug nur dann möglich ist, wenn die geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen im direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit im Inland steuerpflichtigen Einkünften stehen. Diese Voraussetzung wurde hingegen durch der Kläger nicht erfüllt, da die von ihm geleisteten Beiträge im Zusammenhang mit Einkünften standen, welche in Deutschland aufgrund der einschlägigen Regelung des DBA zwischen Deutschland und der Schweiz in Deutschland steuerfrei waren, weil der Schweiz das Besteuerungsrecht zugewiesen wurde. Diese Einkünfte wurden jedoch in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterworfen, d.h. zur Bestimmung des auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes herangezogen.

Der Kläger beantragte alternativ, die Beiträge zu der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung als Sonderausgaben im Rahmen der Ermittlung der Progressionseinkünfte abzuziehen. Diesem Abzug hat der BFH ebenfalls widersprochen, da nach den Regelungen des DBA die entsprechenden Einkünfte steuerfrei gestellt werden und Sonderausgaben nicht unter dem Begriff der „Einkünfte“ zu subsumieren sind. Diese werden vielmehr erst im Anschluss an die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass auch ein Ansatz dieser Beiträge bei der Ermittlung Progressionseinkünfte ausgeschlossen ist.

An dieser Stelle möchten wir auch auf unseren Artikel vom 24.08.2011 verweisen, in dem wir ausführlich zur steuerlichen Behandlung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen Stellung genommen haben.


Fundstelle
BFH, Urteil vom 18.04.2012, X R 62/09

Ihre Ansprechpartner

Peter Mosbach

pmosbach@deloitte.de
Tel.:

Katrin Köhler

kkoehler@deloitte.de
Tel.:

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