13.07.2010

BFH entscheidet über die Wirkung von Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers auf das Besteuerungsverfahren

Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit seinem Urteil vom 21.01.2010 seine Rechtsauffassung bestätigt, wonach Entscheidungen der zuständigen Sozialversicherungsträger über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers Bindungs- oder Tatbestandswirkung für das Besteuerungsverfahren entfalten.

In dem, dem vorgennannten Urteil zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin für ihren zu 24% am Stammkapital beteiligten Geschäftsführer (G) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt und diese als steuerfreien Arbeitslohn behandelt (§ 3 Nr. 62 EStG). Sowohl die Techniker Krankenkasse als auch die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt stuften die Geschäftsführungstätigkeit des G jedoch als selbständige und demnach nicht sozialversicherungspflichtige Arbeit ein. Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt daher zu dem Schluss, dass die durch die Klägerin geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – mangels sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung dieser Leistungen – steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Der BFH hat diese Rechtauffassung des Finanzamtes bestätigt. Als Begründung führt der Bundesfinanzhof aus, dass Entscheidungen der Sozialversicherungsträger - sofern diese nicht offensichtlich rechtwidrig sind und, sofern ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzbehörden ausgeschlossen ist - Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren entfalten (sogenannte „Tatbestandswirkung“).

Da die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den selbständig tätigen Geschäftsführer nicht aufgrund einer sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung durch die Klägerin abgeführt worden sind, waren diese zwangsläufig als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.

Hintergrund für das Urteil des BFH ist, dass Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit und den Bestand eines behördlichen Bescheids von der jeweils zuständigen Spezialbehörde getroffen werden sollen und von den nicht angerufenen Behörden grundsätzlich zu respektieren sind. Diese „ressortbezogene“ Betrachtungsweise verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes auch nicht gegen das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin, da es dieser freistand, gegen die Entscheidung der Sozialversicherungsbehörde Rechtsmittel einzulegen und im Falle eines positiven Ausgangs des außersteuerlichen Rechtsbehelfsverfahrens eine Änderung des Steuerbescheides aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu beantragen.

Eine detaillierte Urteilsbesprechung finden Sie hier.

Fundstelle
BFH-Urteil vom 21.01.2010, VI R 52/08

Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf