BFH: Zeitliche Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung verfassungsgemäß
Zu den abzugsfähigen Kosten einer doppelten Haushaltsführung gehören auch die notwendigen Verpflegungsmehraufwendungen für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Zweitwohnung am neuen Beschäftigungsort. In Ausgabe 02/2009 unseres ges-forums hatten wir Sie darüber informiert, dass wegen der Begrenzung der Kosten auf drei Monate ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist.
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 08.07.2010 klargestellt, dass die in den Lohnsteuerrichtlinien normierte Drei-Monats-Frist verfassungsgemäß ist. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Gesetzgeber durchaus typisierend einen Mehraufwand für Verpflegung auf einen abgegrenzten Übergangszeitraum unterstellen kann. Eine Diskriminierung von dem im Grundgesetz festgelegten Schutz von Ehe und Familie sieht der Bundesfinanzhof ebenfalls nicht, weil auch bei Alleinstehenden mit doppelter Haushaltsführung der Mehraufwand für Verpflegung für nur drei Monate angesetzt werden kann.
Eine ausführliche Besprechung des Urteils finden Sie hier.
Vorinstanz
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.05.2007, 4 K 230/06, EFG 2007, S. 1500
Fundstelle
BFH, Urteil vom 08.07.2010, VI R 10/08
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Peter Mosbach I Düsseldorf