BMF: Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 01.01.2011
Grundsätzlich können Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entweder als Werbungskosten abgezogen werden oder aber durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Betragsmäßig können Umzugskosten in der Regel jedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen abgezogen beziehungsweise steuerfrei erstattet werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden können. Diese Vorschriften sehen für bestimmte Umzugskosten Pauschalen vor.
Mit Schreiben vom 30.12.2010 hat das BMF nunmehr geänderte Pauschbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen nach dem Bundesumzugskostengesetz bekannt gegeben. Demnach gelten für Umzüge, die nach dem 31.12.2010 beendet werden, folgende Werte:
Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind (§ 9 Abs. 2 BUKG) | Sonstige Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG) | Sonstige Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG) | Zusätzlicher Pauschbetrag für jede weitere umziehende Person |
Verheiratete | Ledige | ||
1.612 Euro | 1.279 Euro | 640 Euro | 282 Euro |
Fundstellen
BMF, Schreiben vom 30.12.2010, IV C 5 – S 2353/08/10007
Ihr Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf