BMF: Berücksichtigung von Beitragsrückerstattungen von Krankenversicherungen
Gemäß BMF-Schreiben vom 13.09.2010 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen mindern Beitragsrückerstattungen die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge des Jahres, in dem die Beitragsrückerstattung zufließt.
Krankenversicherungsbeiträge waren bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2009 nur begrenzt im Rahmen eines gesetzlich festgelegten Höchstbetrags als Sonderausgaben abzugsfähig. Beitragsrückerstattungen von Krankenversicherungen hatten daher in der Regel keinerlei steuerliche Auswirkungen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 sind hingegen Beiträge zur Basiskrankenversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Daher mindern Beitragsrückerstattungen nunmehr unmittelbar die im jeweiligen Veranlagungszeitraum abziehbaren Sonderausgaben.
Eine Verrechnung der Beitragsrückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen aus dem Jahr 2009 mit den abziehbaren Vorsorgeaufwendungen des Jahres 2010 sollte daher nicht ohne weiteres möglich sein. Denn die bis einschließlich 2009 geleisteten Krankenversicherungsbeiträge sind aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen nicht mehr mit den ab dem Veranlagungszeitraum 2010 geleisteten Beiträgen vergleichbar. Die Beitragsrückerstattungen für 2009 sollten daher im Jahr der Entstehung, mithin im Veranlagungszeitraum 2009, berücksichtigt werden. Dies sollte dem Finanzamt gegenüber entsprechend erklärt werden.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 13.09.2010, IV C 3 - S 2222/09/10041, IV C 5 – S 2345/08/0001
Ihr Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf