BMF: Besteuerung von Entlassungsentschädigungen
In unserem Artikel vom 27.10.2010 hatten wir Sie darüber informiert, dass nach ständiger Rechtsprechung für eine begünstigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG) der Zufluss von Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum erfolgt sein muss. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen hatte grundsätzlich zur Folge, dass die begünstigte Besteuerung keine Anwendung finden konnte. Nach dem Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 14.07.2010 kann jedoch eine begünstigte Besteuerung von Entschädigungsleistungen nach der sogenannten Fünftelregelung auch dann Anwendung finden, wenn die Verteilung einer Abfindungszahlung derart gestaltet wird, dass die Hauptentschädigungsleistung in einem Veranlagungszeitraum zufließt und eine minimale Teilleistung im folgenden Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird. Die minimale Teilleistung soll nach Auffassung des Finanzgerichtes Köln dabei 5% der Gesamtabfindungszahlung nicht übersteigen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Rechtsauffassung nunmehr in seinem überarbeiteten Schreiben vom 17.01.2011 fixiert. Damit erkennt die Finanzverwaltung die Zusammenballung von Einkünften und ferner die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung auch dann an, wenn eine Entschädigungsleistung über zwei Veranlagungszeiträume ausgezahlt wird, sofern im ersten Jahr die Hauptleistung und dann im zweiten Jahr eine maximal 5%ige Teilleistung ausgezahlt wird (oder umgekehrt).
Fundstellen
Finanzgericht Köln, Urteil vom 09.03.2010, 8 K 972/08 ; Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 26.01.2011 (IX R 20/10) entschieden.
BMF, Schreiben vom 17.01.2011, IV C4 - S 2209/07/10007 : 005
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Peter Mosbach I Düsseldorf