Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder aber verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind auch für lohnsteuerrechtliche Zwecke mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Von dieser Vereinfachungsregel kann grundsätzlich auch für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei einer Auswärtstätigkeit oder aber im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Gebrauch gemacht werden.
Mit Schreiben vom 17.12.2010 hat das Bundesministerium der Finanzen nunmehr die aufgrund einer Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung ab dem Kalenderjahr 2011 angepassten Sachbezugswerte bekannt gegeben.
Diese betragen für ein Mittag- oder Abendessen € 2,83 beziehungsweise für ein Frühstück € 1,57
Darüber hinaus wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStÄR 2011 hingewiesen.
Fundstellen
BMF vom 17.12.2010, IV C 5 – S 2334/10/10008
Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

