21.07.2010

BMF: Neues Schreiben zum Abzug von Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Personen

Das BMF hat mit seinem Schreiben vom 07.06.2010 sein bisheriges Schreiben vom 09.02.2006 hinsichtlich der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Aufwendungen für den Unterhalt an im Ausland lebende Personen aktualisiert.

Grundsätzlich sind nach den Regelungen des deutschen Einkommensteuergesetzes Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen z.B. für den Unterhalt einer ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person entstehen, auf Antrag bis zu € 8.004 (ab dem Veranlagungszeitraum 2010) im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Voraussetzung ist neben der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung für die Beantragung des Abzuges als außergewöhnliche Belastungen auch, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person für die unterhaltene Person einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat, die unterstützte Person keine eigenen Einkünfte erzielt sowie kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Erzielt die unterstütze Person jedoch eigene Einkünfte, ist der maximale Abzugsbetrag von € 8.004 um den Betrag, den die eigenen Einkünfte den anrechnungsfreien Betrag von € 624 übersteigen, zu kürzen. Darüber hinaus sind weitere Bedingungen für die Abzugsfähigkeit von Unterstützungsleistungen zu erfüllen.

Die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Personen als außergewöhnliche Belastungen ist auch für Entsendungsfälle interessant. Ein solcher Anwendungsfall wäre beispielsweise, wenn die – nicht erwerbstätige - Ehefrau eines aus dem Ausland nach Deutschland entsandten Mitarbeiters nicht mit ihm nach Deutschland umzieht, sondern im Heimatland verbleibt und nach den deutschen steuerlichen Regelungen eine Zusammenveranlagung gesetzlich nicht möglich ist. Zahlungen des Entsandten an seine Ehefrau für deren täglichen Lebensbedarf können dann als außergewöhnliche Belastungen in der deutschen Einkommensteuererklärung des entsandten Mitarbeiters geltend gemacht werden, sofern die o.a. Voraussetzungen und die nachfolgend aufgeführten besonderen Mitwirkungs- und Nachweispflichten, erfüllt werden:

Den Steuerpflichtigen trifft grundsätzlich die Pflicht, Nachweise beizubringen, die den Abzug der Unterhaltsaufwendungen ermöglichen. Neben aussagekräftigen Zahlungsbelegen ist in der Regel auch eine sogenannte Unterhaltserklärung als Nachweis zu erbringen. Diese Erklärung ist von einer Behörde im Heimatland des Unterhaltsempfängers zu bestätigen. In besonderen Einzelfällen gelten Erleichterung hinsichtlich der Nachweiserbringung.

Allerdings stellt das BMF in seinem aktualisierten Schreiben nunmehr heraus, dass insbesondere die Weigerung einer ausländischen Heimatbehörde, die Angaben auf der Unterhaltserklärung zu bestätigen, nicht dazu führt, dass ein Nachweis der Angaben zum Unterhaltsempfänger nicht mehr notwendig sind. Die behördliche Bestätigung soll dann anhand anderer geeigneter Dokumente erbracht werden. Welche Dokumente hierzu geeignet sein sollen, erwähnt das BMF nicht; dies hängt dann vom Einzelfall ab.

Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben auch Neuerungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen an Personen im erwerbsfähigen Alter, die Erbringung von Nachweisen bei Bargeldübergaben durch Mittelspersonen an den Unterhaltsempfänger, die Ermittlung der anzurechnenden eigenen Bezüge des Unterhaltsempfängers sowie die Kürzung des als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Höchstbetrags durch Anwendung der sog. Ländergruppenaufteilung (Kürzung auf 1/4, 2/4 oder 3/4 des Höchstbetrages).

Das Schreiben vom 07.06.2010 ersetzt das Schreiben vom 09.02.2006 und ist, mit einigen Ausnahmen, auf noch alle offenen Fälle anzuwenden.

Fundstelle
BMF Schreiben vom 06.07.2010, IV C 4 – S 2285/07/0006:001

Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf