Aufgrund des am 17.06.2010 unterzeichneten Änderungsprotokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Malta besteht für die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zukünftig die Möglichkeit eines Informationsaustausches über steuerlich relevante Daten nach dem sogenannten „OECD-Standard“.
Demnach können die Finanzbehörden beider Vertragsstaaten nicht mehr nur - wie bisher - im Rahmen der Rechtshilfe bei (Steuer-)Strafverfahren steuererhebliche Informationen austauschen, sondern können künftig vielmehr sämtliche Informationen, die zur Durchführung des DBA oder zur Anwendung und Durchsetzung des jeweiligen innerstaatlichen Steuerrechts benötigt werden, austauschen. Diesem Informationsaustausch sind allerdings dann Grenzen gesetzt, wenn die dem innerstaatlichen Recht entsprechende Besteuerung den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens widerspricht.
Das Änderungsprotokoll tritt jedoch erst mit Austausch der entsprechenden Ratifikationsurkunden in Kraft. Nach dem Inkrafttreten ist das Protokoll in beiden Vertragsstaaten allerdings auch auf Steuern anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erhoben wurden.
Die übrigen Regelungen des DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Malta bleiben jedoch vom Änderungsprotokoll unberührt und gelten unverändert fort.
Wir werden Sie an dieser Stelle informieren, sobald das Änderungsprotokoll ratifiziert worden ist.
Betroffene Normen
Artikel 26 DBA Malta
Fundstelle
BMF, Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Malta
Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

