Das Besteuerungsrecht für Vergütungen an bevollmächtige Vertreter (Geschäftsführer) einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft, obliegt nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Polen dem Staat, in dem die Gesellschaft sitzt (sog. Sitzstaatprinzip).
Ist der Geschäftsführer einer in Polen ansässigen Gesellschaft in Deutschland wohnhaft (ansässig), steht daher Polen das Besteuerungsrecht für die Vergütungen zu, die er für seine Geschäftsführungstätigkeit erhält. Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung dieser Vergütungen durch Anwendung der Freistellungsmethode. In Polen unterliegen die Brutto-Einnahmen dieses Geschäftsführers einer 20%igen Abgeltungssteuer.
Fraglich war, ob die im DBA zwischen Deutschland und Polen enthaltene sogenannte „Switch-Over-Klausel“ aufgrund des niedrigen 20%igen Abgeltungssteuersatzes zur Anwendung kommt. Die „Switch-Over-Klausel“ sieht vor, dass anstatt der Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode Anwendung findet, wenn beispielsweise aufgrund eines sog. Qualifikationskonfliktes, d.h. einer unterschiedlichen Auslegung der entsprechenden abkommensrechtlichen Regelung, Einkünfte unbesteuert bleiben oder zu niedrig besteuert werden.
Mit seiner Verfügung vom 22.01.2010 hat das Bayerische Landesamt für Steuern nunmehr festgestellt, dass diese - im internationalen Vergleich eher niedrige Steuerbelastung - nicht gegen die Anwendung der Freistellungsmethode spricht, d.h. es liegt insbesondere auch keine zu niedrige Steuer im Sinne der o.g. „Switch-Over-Klausel“ vor. Danach verbleibt es bei der Anwendung der Freistellungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Vergütungen eines in Deutschland ansässigen Geschäftsführers einer in Polen ansässigen Gesellschaft.
Fundstelle
Bayer. Landesamt für Steuern, Verfügung vom 22.01.2010, S 1301.1.1 – 15/4 St32
Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

