30.11.2009

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE)

In Ausgabe 2/2009 unseres ges-forums hatten wir Sie darüber informiert, dass sich die Delegationen aus Deutschland und den VAE in den Verhandlungen im Dezember 2008 auf ein neues DBA geeinigt haben. Es war beabsichtigt, den Anwendungszeitpunkt des neuen DBA (rückwirkend) auf den 01.01.2009 festzulegen.

Das Bayrische Landesamt für Steuern (Verfügung vom 28.09.2009) sowie die Oberfinanzdirektion Münster (Kurzinformation vom 30.09.2009) haben nunmehr mitgeteilt, dass nach derzeitigem Kenntnisstand nicht damit zu rechnen sei, dass in Kürze ein neues DBA unterzeichnet werde. Ab dem 01.01.2009 ist damit im Verhältnis zu den VAE von einem abkommenslosen Zustand auszugehen. Bei unbeschränkter deutscher Einkommensteuerpflicht hat dies zur Folge, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit in den VAE aufgrund des Welteinkommensprinzips grundsätzlich der Besteuerung in Deutschland unterliegen. Bei Auslandstätigkeiten von Arbeitnehmern in den VAE könnte jedoch der Auslandstätigkeitserlass (ATE) zur Anwendung kommen. Unter Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen kann dann von einer Besteuerung des Arbeitslohnes für eine begünstigte Tätigkeit in den VAE abgesehen werden und damit eine Freistellungsbescheinigung nach dem ATE erteilt werden.