FG Köln: Doppelte Haushaltsführung – Umgekehrte Familienheimfahrten
In dem dem Urteil des Finanzgerichtes Köln zugrunde liegenden Sachverhalt mietete eine Arbeitnehmerin neben der Familienwohnung aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort an. Neben den Kosten für die Zweitwohnung und eigenen Familienheimfahrten machte sie auch Ausgaben für Besuchsfahrten ihres Ehemanns zu ihrer Zweitwohnung als Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Als Begründung, nicht ausschließlich selbst begünstigte Familienheimfahrten unternommen zu haben, gab die Arbeitnehmerin gesundheitliche Gründe an, die sie auch nachweisen konnte. Das Finanzamt erkannte die eigenen Unterkunfts- und Fahrtkosten der Klägerin als Werbungskosten an. Die Fahrtkosten des Ehegattens wurden jedoch nicht als Werbungskosten bei der Arbeitnehmerin berücksichtigt.
Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und lehnte eine Berücksichtigung der Fahrtkosten des Ehemannes als Werbungskosten bei der Arbeitnehmerin u.a. mit der Begründung ab, dass ein Werbungskostenabzug nur dann in Betracht käme, wenn die Arbeitnehmerin aus beruflichen Gründen an der Familienheimfahrt gehindert worden wäre. Berufliche Gründe wären nur dann gegeben, wenn der Klägerin die Familienheimfahrt aufgrund beruflicher Verpflichtungen von ihrem Arbeitgeber untersagt worden wäre. Da die Klägerin im Streitfall die Familienheimfahrten jedoch aus gesundheitlichen und somit privaten Gründen nicht selbst unternommen hätte, könnten die Fahrtkosten des Ehegattens nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Eine ausführliche FG-Urteilsbesprechung finden Sie hier.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 02.02.2011 (VI R 15/10, BStBl II 2011, S. 456) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Betroffene Normen
§§ 9 Abs.1 Nr.5, 9 Abs.1 Satz 1, 12 Nr.1 EStG
Fundstelle
Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.01.2010, 4 K 2882/07
BFH, Verfahren eingegangen am 18.06.2010, VI R 15/10
Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf