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27.06.2012
Steuerrecht

BFH: Eine Versetzung führt nicht zwingend zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Wird der Arbeitnehmer befristet an eine andere Arbeitsstelle abgeordnet bzw. versetzt, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Die Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können daher in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Der BFH bestätigt damit mit Urteil vom 08.08.2013 die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz.
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FG Rheinland-Pfalz:
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen seiner Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte stellen Werbungskosten dar. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in Höhe von 0,30 Euro anzusetzen (Pendlerpauschale).

Stellt die Dienststelle jedoch nicht die regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers dar, die von ihm entsprechend aufgesucht wird, kann es sich um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers handeln. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, können die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht bzw. erstattet werden. Nach Reisekostengrundsätzen können neben den Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer (Hin-und Rückfahrt) auch Reisenebenkosten, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate und ggf. Übernachtungskosten geltend gemacht bzw. steuerfrei erstattet werden.

Der Bundesfinanzhof hat zuletzt mit mehreren Urteilen die regelmäßige Arbeitsstätte als den Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit definiert. An dieser Stelle möchten wir auch auf unseren Artikel vom 26.01.2012, in dem wir ausführlich zur Neudefinition der regelmäßigen Arbeitsstätte Stellung genommen haben, hinweisen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte nunmehr darüber zu urteilen, ob durch eine Versetzung an eine andere Stammdienststelle diese neue Dienststelle automatisch als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist und entschied darüber mit seinem nicht rechtskräftigem Urteil vom 29.03.2012 wie folgt:

Eine regelmäßige Arbeitsstätte sei dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer auf immer gleiche Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls sogar durch entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann. Liege keine solche Arbeitsstätte vor, sei eine Einschränkung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten sachlich nicht gerechtfertigt.

Eine Versetzung begründe nicht zwangsläufig eine regelmäßige Arbeitsstätte am neuen Dienstort. Maßgeblich sei vielmehr, ob sich im vorliegenden Fall der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Tätigkeit – aus damaliger Sicht – hätte darauf einrichten können, am Versetzungsort dauerhaft tätig zu sein. Dies war aber im aktuellen Fall nicht gegeben, da nach der Versetzungsverfügung nur eine Tätigkeitsdauer von zwei Jahren zu erwarten gewesen sei. Daher stellt die neue Dienststelle keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers dar, es handelt sich vielmehr um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers. Die entsprechenden Fahrtkosten können demzufolge nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht bzw. erstattet werden.

 

Fundstelle

BFH, Urteil vom 08.08.2013, VI R 27/12
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2012, 5 K 2160/11

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

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