In seinem Urteil vom 10.09.2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die derzeit geltenden Regelungen zur Altersvorsorgezulage („Riester-Rente“) in drei Punkten für europarechtswidrig erklärt. Demnach verstoßen die Vorschriften u.a. gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, soweit diese Vorschriften:
- Grenzarbeitnehmern und deren Ehegatten die Altersvorsorgezulage verweigern, falls sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind,
- Grenzarbeitnehmern nicht gestatten, das geförderte Kapital für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung zu verwenden, falls diese nicht in Deutschland belegen ist, und
- Vorsehen, dass die Zulage bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland zurückzuzahlen ist.
Soweit Zulageberechtigte, deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet, verpflichtet sind, die Altersvorsorgezulagen und ggf. die Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug zurückzuzahlen, werden Steuerpflichtige, die das deutsche Hoheitsgebeit verlassen, gegenüber Steuerpflichtigen benachteiligt, die in Deutschland verbleiben.
Demgegenüber hat der EuGH keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit festgestellt, sodass das Urteil nicht auf Drittländer angewendet werden muss – wohl aber auf die Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
Sowohl die Bundesregierung als auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) haben die umgehende Umsetzung dieses EuGH-Urteils angekündigt. Wir werden entsprechend über die weiteren Entwicklungen berichten.

