Wie bereits in Ausgabe 1/2009 unseres ges-forums berichtet, wird unter Erfüllung der Voraussetzungen der Grenzgängerregelung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz abweichend vom Arbeitsort die Besteuerung des Arbeitslohns dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Im Sinne des DBA mit der Schweiz ist ein Grenzgänger ein Arbeitnehmer, der seinen (einzigen) Wohnsitz im Gebiet des einen Staates inne hat, im Gebiet des anderen Staates tätig wird und arbeitstäglich (über die Grenze) wieder an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Dabei geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr an nicht mehr als 60 Arbeitstagen (ohne Urlaubs-, Krankheitstage, Wochenenden und Feiertage) nicht in seinen Wohnsitzstaat zurückkehrt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 05.06.2008 (3 K 121/07) entschieden, dass auch eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten, die ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer, der täglich seinen Tätigkeitsort in der Schweiz aufgesucht hat, und von dort aus startend jeweils eintägige Dienstreisen in Drittstaaten unternommen hatte, nach deren Beendigung er über seinen schweizerischen Arbeitsort an seinen deutschen Wohnort zurückgekehrt ist, seine Grenzgängereigenschaft nicht verliert. Diese eintägigen Dienstreisen in Drittstaaten sind nicht in die 60-Nichtrückkehrtage-Grenze einzubeziehen, da hier eine tägliche Nichtrückkehr an den Wohnsitz in Deutschland nicht vorliegt. Damit urteilte das FG entgegen der generellen Verständigungsvereinbarung zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der schweizerischen Eidgenössischen Steuerverwaltung, nach der eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten regelmäßig den Nichtrückkehrtagen zuzuordnen sind.
Das Revisionsverfahren ist erledigt durch Rücknahme der Revision; das Urteil des FG Baden-Württemberg ist rechtskräftig.

