Mit seinem Urteil vom 25.08.2009 (Az. I R 33/08, BStBl-II-2010-150) hat der BFH entschieden, dass bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sog. sonstigen Bezug (z.B. Bonus), der einem nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nach dem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht im gleichen Kalenderjahr zufließt, der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im „Jahresarbeitslohn“ zu berücksichtigen ist.
In der Begründung zu o.g. Urteil führt der BFH weiterhin aus, dass durch die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes die unbeschränkte deutsche Einkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers endet. Die Nachzahlung des Bonusbetrages (= sonstiger Bezug), die nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, jedoch im gleichen Kalenderjahr erfolgte, führt zur beschränkten deutschen Steuerpflicht des entsprechenden Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG). Die Regelung des § 39b Abs. 3 Satz 4 ff. EStG sieht dabei vor, dass die Lohnsteuer auf einen solchen „sonstigen Bezug“ als Differenz des voraussichtlichen laufenden Jahresarbeitslohns unter Einbeziehung der Bonuszahlung und demselben Betrag ohne den sonstigen Bezug zu ermitteln ist.
Darüber hinaus führt der BFH aus, dass dem Gesetz keine weitergehende Differenzierung über die bestehende Steuerpflicht zu entnehmen ist, § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG regelt, dass bei Wechsel der Steuerpflicht im Veranlagungszeitraum alle Einkünfte in die Veranlagung einzubeziehen sind und somit die Prognoseentscheidung über den maßgeblichen Jahresarbeitslohn für die lohnsteuerliche Verarbeitung des sonstigen Bezuges im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht korrigiert werden kann.

