23.06.2010

BFH: Leistungen aus einer schweizerischen Pensionskasse stellen Altersrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung dar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Beschluss vom 25.03.2010 darüber zu urteilen, ob eine (Einmal-)Auszahlung aus einer Schweizer Pensionskasse einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein bei einem schweizerischen Arbeitgeber angestellter deutscher Grenzgänger anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Teilauszahlung aus einer Schweizer Pensionskasse. Während der Steuerpflichtige von einer steuerfreien (Einmal-) Auszahlung ausging, beurteilte das betreffende Finanzamt diese Zahlung als Altersrente und ermittelte den in Deutschland steuerpflichtigen Besteuerungsanteil der Rente nach den Regelungen des deutschen Einkommensteuergesetzes.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamtes, dass die Auszahlung aus der Schweizer Pensionskasse als Leistung öffentlich-rechtlicher Art anzusehen ist, die einer Rentenzahlung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleicht und stellte darüber hinaus fest, dass ausschließlich Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Altersrente zusteht (Art. 21 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Schweiz) und als Leistung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) zuzurechnen ist.

Entscheidend hierfür war, dass die Schweizer Pensionskasse keine betriebliche Altersvorsorge ist, sondern nach Schweizer Recht eine obligatorische Altersvorsorge darstellt. Dafür sprechen die folgenden Merkmale:

  • der Steuerpflichtige war nach schweizerischem Recht gesetzlich verpflichtet, Beiträge in eine Pensionskasse zu leisten
  • der schweizerische Arbeitgeber hat zwingend Arbeitgeber-Beiträge in die Pensionskasse zur Altersvorsorge des Arbeitnehmers zu leisten
  • die aufgrund der Beitragszahlungen erworbenen Rentenansprüche sind grundsätzlich nicht vorzeitig verfügbar
  • Pensionskassen erfüllen einen gesetzlich normierten Auftrag zur Altersvorsorge; sie sind daher Träger einer öffentlichen Aufgabe

Unerheblich für die Beurteilung war, dass sich die Schweizer Pensionskasse im Kapitaldeckungsverfahren und nicht - wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung - im Umlageverfahren finanziert und auch, dass das Guthaben bei der Pensionskasse nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ggf. auch im Wege einer Einmalzahlung auszahlbar war. Zudem verneinte der BFH, dass es sich hierbei um eine steuerfreie Auszahlung aus einer Kapitallebensversicherung oder eine steuerfreie Kapitalabfindung handelt.

Maßgeblich ist stattdessen, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind, also eine tatsächliche Verwendung der Beiträge für die Altersversorgung sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen sind bei der Schweizer Pensionskasse grundsätzlich gegeben.

Folglich war die (Einmal-) Auszahlung aus der Schweizer Pensionskasse den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) zuzuordnen und nach den Regelungen des deutschen Einkommensteuergesetzes mit dem entsprechenden Besteuerungsanteil der – nachgelagerten - deutschen Besteuerung zu unterwerfen.

Fundstelle
BFH, Beschluss vom 25.03.2010, X B 142/09

Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf