OFD Münster: Höherer pauschaler Kilometerersatz bei Dienstreise mit dem eigenen Pkw
Fahrtkosten, die in Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit anfallen, können nach § 3 Nr. 13 bzw. § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet werden oder aber – sofern keine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt – als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Aufwendungen für die Nutzung eines privaten Pkw für eine Dienstreise können hierbei nach R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes ohne weiteren Einzelnachweis mit einer Kilometerpauschale von derzeit 0,30 Euro steuerfrei erstattet werden. Angestellte des öffentlichen Dienstes hingegen erhalten aufgrund der Landesreisekostengesetze einiger Bundesländer eine steuerfreie Kilometerpauschale von 0,35 Euro.
Gegen diese – nach Auffassung der Kläger – verfassungswidrige Ungleichbehandlung richtet sich die unter dem Aktenzeichen BVerG-Az. 2 BvR1008/11 beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde.
Die OFD Münster weist die Finanzämter in diesem Zusammenhang mit einer aktuellen Kurzinformation darauf hin, dass Einsprüche, die sich auf diese Verfassungsbeschwerde beziehen, bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gemäß § 363 Absatz 2 Satz 2 AO ruhend gestellt werden müssen.
Fundstelle
OFD Münster, Kurzinformation ESt 20/2011 v. 20.07.2011
Ihr Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf