Das Finanzgericht Münster hat sich in seinem Urteil vom 04.02.2010 mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch für eine steuerliche Anerkennung erfüllen muss.
In dem dem Urteil zugrundliegenden Fall nutzte die Klägerin für die Aufzeichnung der Privatfahrten einen Fahrdatenspeicher. Dieser zeichnete für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer auf. Die Art sowie das Ziel und der Zweck der Fahrt konnten manuell eingegeben werden. Die Daten des Fahrdatenspeichers konnten mit Hilfe einer Software auf einen Computer übertragen und ausgewertet werden. Nach der Übertragung auf einen Computer konnten die automatisch aufgezeichneten Daten nicht mehr verändert werden, wohl aber die manuellen Eingaben.
Das Finanzgericht urteilte dahingehend, dass durch die Möglichkeit der nachträglichen Änderung der manuell eingegeben Daten (Art, Ziel und Zweck der Fahrt), diese Art der Aufzeichnung nicht geeignet ist, um den fortlaufenden und lückenlosen Charakter sowie die zeitnahe Erfassung der steuerlich relevanten Angaben mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen. Die Möglichkeit der Manipulation ist danach nicht ausgeschlossen.
Das in dieser Art und Weise durch die Klägerin geführte elektronische Fahrtenbuch wurde daher vom Finanzgericht als nicht ordnungsgemäß beurteilt. Daher waren die Privatfahrten der Klägerin gemäß der – im vorliegenden Fall steuerlich nachteiligen - sogenannten 1%-Regelung zu erfassen.
Fundstelle
FG Münster Urteil vom 04.02.2010, Az. 5 K 5046/07
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Peter Mosbach I Düsseldorf
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