17.05.2010

FG Düsseldorf: Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern bei Steuerklassenkombination III/ V

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer durch die verheirateten Steuerpflichtigen gewählten Steuerklassenkombination III/V die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt erzielten beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Einkünfte des einen Ehegatten unterlagen dem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III und die des anderen Ehegattens dem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse V. Das Finanzamt folgte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der eingereichten Einkommensteuererklärung der Ehegatten und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest. Der in Übereinstimmung mit der eingereichten Einkommensteuererklärung erlassene Einkommensteuerbescheid wurde mittels eines Einspruchs angefochten. Die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides wurde mit der Begründung beantragt, dass die festgesetzte Einkommensteuernachzahlung nicht angefallen wäre, wenn das Ehepaar gesetzeswidrig keine Einkommensteuererklärung abgegeben hätte. Weiterhin begründeten die Eheleute ihren Antrag zur Aufhebung des Einkommensteuerbescheides damit, dass eine zutreffende Besteuerung bei einer Steuerklassenkombination III/V vor allem von den Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen abhinge. Jedoch dürfte tatsächlich eine große Anzahl von Steuerpflichtigen von der Möglichkeit der Nichtabgabe einer Steuererklärung Gebrauch machen, was seitens der Finanzverwaltung nicht unterbunden werde.

Das FG Düsseldorf wies die Klage mit seinem Urteil vom 17.03.2010 ab und führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die geforderte aktive Mitwirkungs- und Erklärungspflicht bei der Steuerklassenkombination III/V mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Darüber hinaus würde kein strukturell normatives Vollzugsdefizit vorliegen, da bereits seit 2004 eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber an die Betriebsstättenfinanzämter eingeführt wurde. Aus dieser Meldung ergeben sich die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmale (einschließlich der Lohnsteuerklasse), die Art und die Höhe des gezahlten Arbeitslohns. Das Gericht führt weiter aus, dass eine vollständige Auswertung des Kontrollmaterials weder den Finanzämtern möglich sei, noch aus Rechtsgründen geboten sei.Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in solchen Fällen ist nach wie vor geboten.

Ergänzend zu diesem Urteil möchten wir Ihnen ausgewählte weitere Tatbestände vorstellen, die eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach sich ziehen: 

  • Auf der Lohnsteuerkarte wurde aufgrund persönlicher Verhältnisse ein Freibetrag eingetragen, um Steuerabzugsbeträge bereits im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts zu berücksichtigen, z.B. Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (Pendlerpauschale), Ausbildungsfreibetrag für ein auswärts studierendes Kind oder ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung. 
  • Der Steuerpflichtige ist unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland und erzielte Einkünfte, die im Ausland der Besteuerung unterliegen. Diese sind im Rahmen des Welteinkommensprinzips nach den Regelungen des deutschen Einkommensteuergesetzes nicht steuerpflichtig, haben jedoch Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes, der auf die inländischen Einkünfte Anwendung findet (sog. Progressionsvorbehalt). Betragen diese ausländischen Einkünfte mehr als € 410,00 muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. 
  • Der Steuerpflichtige hat von mehreren Arbeitgebern parallel Arbeitslohn bezogen.
  • Ein Arbeitnehmer hat eine Entschädigung (Abfindung) oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten und der Arbeitgeber hat darauf Lohnsteuer nach der sog. Fünftelungsmethode einbehalten.
  • Der Steuerpflichtige hat Kapitalerträge erhalten, von denen keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde (z.B. von ausländischen Bankkonten). 
  • Die Veranlagungspflicht besteht auch bei EU-Arbeitnehmern, deren Ehegatte nicht im Inland ansässig ist, wenn die Lohnsteuer nach Steuerklasse III einbehalten worden ist. 
  • Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist ebenfalls Pflicht, soweit der Steuerpflichtige weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber die Voraussetzungen erfüllt, dass er auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig gilt und ihm das Betriebsstättenfinanzamt entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat. In diesem Fall ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung zuständig. 
  • Zusammenveranlagte Ehegatten haben beide Arbeitslohn bezogen und einer von ihnen ist nach Steuerklasse V oder VI besteuert worden oder beide haben im Rahmen des ab 2010 wählbaren Faktorverfahrens die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor gewählt.

Fundstelle
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2010, Az. 15 K 2978/08

Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf