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26.03.2013
Steuerrecht

BFH: Sprachkurs im Ausland- Abzug als Werbungskosten möglich?

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen und die im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen. Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung bedingt sind, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Soweit die entstandenen Kosten teils beruflicher und teils privater Natur sind kann grundsätzlich eine Aufteilung der Aufwendungen vorgenommen werden. Voraussetzung für die Aufteilung ist ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab. Dieser kann z.B. nach Mengen-, Zeit-, Flächenanteilen oder Köpfen bestimmt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind auch Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienende Reisen dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf veranlasst sind.

Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung weiter zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind.

Der vollständige Abzug der Reisekosten setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet.

Liegt der Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind nach den Grundsätzen, die der BFH aufgestellt hat, die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Im Fall der Aufteilung der mit einem Sprachkurs verbundenen Reisekosten darf der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung.

Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein. Im zugrundeliegenden Fall wurde die teilweise private Veranlassung für einen Sprachkurs in spanischer Sprache in Südamerika aufgrund des außergewöhnlichen Ortes vom Finanzgericht nach Meinung des BFH zu Recht indiziert. Im Ergebnis, kann mangels eines anderen Aufteilungsmaßstabs in diesen Fällen von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten ausgegangen werden.

Fundstelle:

Bundesfinanzhof Beschluss vom 09.01.2013, VI B 133/12

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach

pmosbach@deloitte.de
Tel.:

Christian Röpke

croepke@deloitte.de
Tel.:

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