22.02.2010

BFH: Steuerlicher Zufluss einer Abfindung per Vertrag gestaltbar

Der BFH entschied mit seinem Urteil vom 11.11.2009 (IX R 1/09, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News), dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zuflusszeitpunkt einer Abfindung steuerwirksam vertraglich gestalten können, indem die ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor deren Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt erhielt die Klägerin bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Jahr 01 eine Abfindung zugesprochen, die nach der Betriebsvereinbarung im Jahr 01 fällig war. Noch vor dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt (Fälligkeit der Abfindung) vereinbarte die Klägerin mit ihrem bisherigen Arbeitgeber, die Abfindung in zwei Teilbeträgen, den ersten – steuerfreien Teil – im Jahr 01 und den zweiten - steuerpflichtigen Teil - erst im Jahr 02 auszuzahlen, da nach der seinerzeit geltenden Gesetzeslage Steuerbefreiungsvorschriften für Abfindungen für die Auflösung eines Dienstverhältnisses bestanden. Das Finanzamt erfasste jedoch auch den steuerpflichtigen Teil der Abfindung im Jahr 01.

In seiner Urteilsbegründung führt der BFH aus, dass nicht laufend gezahlter Arbeitslohn (wie z.B. eine Abfindung) in dem Kalenderjahr bezogen ist, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Ein Zufluss ist also dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Weiterhin führt der BFH in seiner Urteilsbegründung aus, dass Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erfüllungszeitpunktes auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten können. Ist es den Beteiligten also möglich, die Zahlung einer Abfindung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses von vornherein auf einen anderen Zeitpunkt als den Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, , kann den Beteiligten auch nicht verwehrt werden, die vorherige Vereinbarung vor der ursprünglichen Fälligkeit der Abfindungszahlung wieder zu ändern, wenn dies für sie entsprechend steuerlich günstiger scheint.

Vor dem Hintergrund dieses BFH-Urteiles und wie bereits in Ausgabe 12/2009 unseres ges-forums ausführlich dargestellt, ist die Bestimmung des Auszahlungszeitpunktes von Abfindungen für die Auflösung eines Dienstverhältnisses sowohl für lokale als auch für entsandte Arbeitnehmer von besonderer steuerlicher Bedeutung. Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerrechtlichen Optimierung von Abfindungszahlungen.

Vorinstanz
FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 20.11.2008, 3 K 101/05 (EFG 2009, S. 394)

Fundstelle
BFH-Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09

Ansprechpartner

Peter Mosbach, Katrin Köhler I Düsseldorf