Mit seinem Urteil vom 17.12.2009 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Eltern Studiengebühren ihrer Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer absetzen können. Vielmehr sind solche Aufwendungen dem üblichen Ausbildungsbedarf zuzuordnen, der durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten ist.
Im Streitfall hatten Eltern für das Studium ihres volljährigen Sohnes an einer privaten Hochschule Studiengebühren in Höhe von € 7.080 entrichtet, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres als außergewöhnliche Belastung geltend machten. Das Finanzamt ließ den Abzug der Aufwendungen nicht zu, gewährte jedoch wegen der auswärtigen Unterbringung einen Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfes eines sich in der Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes.
Der BFH bestätigte diese Auffassung. In seiner Urteilsbegründung führt der BFH weiterhin aus, dass es sich bei derartigen Aufwendungen nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf handelt. Dies sei selbst dann der Fall, wenn die Aufwendungen der Eltern im Einzelfall außergewöhnlich hoch und grundsätzlich unvermeidbar sind. Der übliche Ausbildungsbedarf der Kinder wird dabei in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Aus diesem Grund komme eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung der Studiengebühren als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.
Da auch das Bundesverfassungsgericht - zuletzt mit Beschluss vom 12.01.2006 - in diesem Sinne entschieden hat, begegnet das Abzugsverbot keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Vorinstanz
FG Bremen vom 16.02.2008, Az. 4 K 205/06 (4), veröffentlicht in EFG 2009, S. 128
Fundstelle BFH-Urteil vom 17.12.2009. Az. VI R 63/08, BStBl II 2010, S. 341
BVerfG-Beschluss vom 12.01.2006
Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

