01.04.2010

BFH: Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 03.12.2009 mit der Frage beschäftigt, wie Arbeitslohn, der in Fremdwährung ausgezahlt wird, umzurechnen ist.

In dem dem Urteil zugrundliegenden Fall handelte es sich um einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland, der jedoch Grenzgänger in die Schweiz war und dessen Gehalt in Schweizer Franken auf ein Girokonto bei einer schweizerischen Bank überwiesen wurde.

Zur Umrechnung des Arbeitslohnes, der in der Schweiz ausgezahlt wurde, führt der BFH zunächst aus, dass diese grundsätzlich taggenau bei Zufluss zu erfolgen habe. Allerdings sei aus Vereinfachungsgründen bei monatlicher Gehaltszahlung eine monatliche Umrechnung geboten und zulässig. Eine Umrechnung des Jahresarbeitslohnes anhand eines jahresdurchschnittlichen Umrechnungskurses ist demgegenüber nicht zulässig. Hierdurch würden Geldwertschwankungen ausgeglichen, die in keinem Veranlassungszusammenhang mit der nichtselbständigen Arbeit des Arbeitnehmers stünden.

Zu dem zugrundezulegenden Umrechnungskurs führt der BFH aus, dass die Umrechnung mit dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurs für den Euro zu erfolgen hat. Dieser entspricht den vom Bundesministerium der Finanzen monatlich festgesetzten und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskursen.

Die ausführliche Urteilsbesprechung finden Sie hier.

Vorinstanz

Finanzgericht Baden-Württemberg vom 11.12.2007, 11 K 549/08, EFG 2008, S. 938

Fundstelle

BFH, Urteil vom 03.12.2009, VI R 4/08, BStBl II 2010, S. 698 

Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf