Mit seinem Urteil vom 17.06.2009 hat der BFH entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, weil die Kapitalbeteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten wurde.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt konnten leitende Angestellte des Konzerns Zertifikate in Form von Schuldverschreibungen („EAV-Zertifikate“) erwerben, um sich am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Die Zertifikate konnten nach einer Mindesthaltefrist zum Kurswert an die Gesellschaft zurückgegeben werden. Darüber hinaus wurden Kündigungs- und Übertragungsrechte vertraglich geregelt. Streitig war nunmehr, ob der Überschuss zwischen dem (nicht verbilligten) Ausgabekurs und dem Rückgabekurs zu steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder, wie in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers begehrt, zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führt, die wegen Ablaufs der einjährigen Haltefrist nicht der Besteuerung unterlägen.
Der BFH führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nur solche Vorteile gehören, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Kein Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Wenn die Abwicklung des Geschäftes wie unter fremden Dritten erfolgt, ist daher nicht von einer Veranlassung aufgrund des Dienstverhältnisses auszugehen. Der alleinige Umstand, dass nur leitende Angestellte des Unternehmens die Zertifikate erwerben konnten, ist nicht ausreichend, um die Überschüsse aus der Einlösung der Zertifikate als Arbeitslohn zu qualifizieren. Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund der tatsächlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Der BFH hat den vorliegenden Streitfall an das Finanzgericht zurückgewiesen, da die durch das Finanzgericht festgestellten Tatsachen für eine abschließende Entscheidung des BFH nicht ausreichend waren. Das Finanzgericht hat daher im zweiten Rechtsgang die entsprechenden Feststellungen nachzuholen und erneut zu würdigen, inwieweit die Gewinne aus den Zertifikaten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren sind. Wir werden über diese Entscheidung des Finanzgerichtes berichten.

