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14.12.2010
Steuerrecht

Abgeltungsteuer: Verlustbescheinigung für 2010 noch bis zum 15.12.2010 zu beantragen

Vor Einführung der Abgeltungsteuer wurden Verluste aus Kapitalvermögen automatisch im Rahmen der Einkommensteuererklärung verrechnet. Einer gesonderten Verlustbescheinigung bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer wird die Verlustverrechnung in der Regel unmittelbar durch die jeweiligen Kreditinstitute vorgenommen. Diese direkte Verlustverrechnung kann allerdings nur insoweit erfolgen, als dass die entsprechenden Gewinne und Verluste bei demselben Kreditinstitut angefallen sind. Sofern hingegen in einem Kalenderjahr bei einem Kreditinstitut ein Gewinn sowie bei einem anderen Kreditinstitut ein Verlust angefallen ist, ist eine Verrechnung nur in der Einkommensteuererklärung möglich. Hierzu ist jedoch eine Verlustbescheinigung notwendig. Diese Verlustbescheinigung muss bis spätestens zum 15.12. des entsprechenden Kalenderjahres - mithin für das Jahr 2010 bis spätestens zum 15.12.2010 - unwiderruflich bei dem jeweiligen Kreditinstitut beantragt werden. Sofern keine Verlustbescheinigung beantragt worden ist, werden die Verluste automatisch auf das nächste Jahr vorgetragen. Das heißt, die entsprechenden Verluste gehen nicht „verloren“, sondern können in späteren Jahren verrechnet werden. Die aktuellen Gewinne werden hingegen voll versteuert.

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Peter Mosbach I Düsseldorf

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