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23.06.2010
Steuerrecht

BMF: Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlages betrifft auch Abgeltungsteuer

In einem Beitrag aus dem Januar 2010 haben wir Sie bereits darüber informiert, dass das Niedersächsische Finanzgericht (FG) die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlages spätestens ab dem Jahr 2007 für verfassungswidrig hält und demgemäß das Klageverfahren zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat. Mit seinem Schreiben vom 07.12.2009 hat daher das Bundesministerium für Finanzen die Finanzämter angewiesen, in den Einkommensteuerbescheiden ab dem Veranlagungszeitraum 2005 einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk aufzunehmen.

Fraglich war bisher jedoch, wie sich eine mögliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlages auf die Festsetzung des Solidaritätszuschlages auswirkt, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) entfallen ist. Mit Einführung der Abgeltungsteuer sind nämlich Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund der Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) grundsätzlich nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erklären. Dies hat zur Folge, dass weder die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) noch der Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer mit einem Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden und folglich würde der vorgenannte - in den Einkommensteuerbescheiden aufzunehmende - Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Festsetzung des Solidaritätszuschlages auf die Kapitalertragsteuer keine Wirkung entfalten.

Das Bundesministerium der Finanzen stellt nun mit seinem Schreiben vom 23.04.2010 klar, dass im Falle der Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlages durch das Bundesverfassungsgericht auch der Solidaritätszuschlag, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen erstattet wird. Einer Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in eine Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen bedarf es insoweit nicht. Sollte der Steuerpflichtige allerdings keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, ist der entsprechende Erstattungsantrag innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zu stellen.

Das Schreiben sowie weiterführende Informationen finden Sie hier.

Fundstelle
BMF-Schreiben vom 23.04.2010, IV C 1 – S 2283 – c/09/10005, BStBl I 2010 S. 494.

Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

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