FG Münster: Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen trotz Abgeltungsteuer - Musterverfahren anhängig
Seit dem 01.01.2009 wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen die sogenannte Abgeltungssteuer erhoben, sofern die jeweilige Kapitalanlage über eine inländische auszahlende Stelle (Kreditinstitut) verwaltet wird. Die pauschale Versteuerung mit 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer) ersetzt nunmehr die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zum individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen. Vor Einführung der sogenannten Abgeltungsteuer unterlagen diese Einkünfte der Zinsabschlag- bzw. Kapitalertragsteuer und waren im Rahmen der Einkommensteuererklärung dann zu erklären, wenn diese den Sparer-Freibetrag zzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag überschritten hatten oder wenn auf die die vorgenannten Freibeträge nicht überschreitenden Einkünfte Zinsabschlag- bzw. Kapitalertragsteuer einbehalten worden war.
Nach der Neuregelung brauchen die Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung deklariert zu werden, wenn die Kapitalanlagen durch eine inländische auszahlende Stelle (Kreditinstitut) verwaltet werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass neben Zinsen und Dividenden u.a. auch Veräußerungsgewinne aus Aktien, Genussscheinen und anderen Anteilen an Köperschaften zu den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen gehören.
Ausführliche Darstellungen zum Thema „Abgeltungsteuer“ finden Sie bereits in Ausgabe 05/2008 unseres ges-forums sowie der Jahresendausgabe 2008. Außerdem können Sie hier unseren Artikel vom 17.05.2010 zum Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung lesen, der sich mit weiterführenden Fragen zur Abgeltungsteuer beschäftigt.
Der Gesetzgeber hat im Zuge der Neuregelung festgelegt, dass keine im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen stehenden Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Stattdessen kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von € 801 pro Jahr und Person (€ 1.602 bei zusammenveranlagten Ehepaaren) in Ansatz gebracht werden.
Insbesondere von der Streichung betroffen sind Steuerpflichtige, die ihre Kapitalanlagen fremdfinanziert haben und nun beispielsweise die entsprechenden Schuldzinsen nicht mehr steuermindernd geltend machen können.
Werbungskosten, die durch die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen verursacht werden, werden aufgrund der Einführung der sogenannten Abgeltungsteuer damit anders behandelt, als Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Erzielung anderer Einnahmen stehen, z.B. solcher aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Ob die Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt, wird zur Zeit in einem beim Finanzgericht Münster anhängigen Verfahren geprüft.
Wir möchten darüber hinaus auf unserem Artikel vom 15.03.2010 hinweisen, in dem wir Ihnen die Besonderheiten zum Werbungskostenabzug bei Einnahmen aus Kapitalvermögen zum Jahreswechsel 2008/2009 dargestellt haben.
Fundstelle
Finanzgericht Münster
Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf