30.11.2009

Zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten

Außergewöhnliche Belastungen (z.B. infolge nicht von der Krankenkasse erstatteter ärztlicher Behandlungskosten oder der Anschaffung von medizinischen Hilfsmitteln, Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte bedürftige Personen, etc.) führen entsprechend der gesetzlichen Regelungen dann zu einer Steuerermäßigung, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Für die Bestimmung der zumutbaren Belastung ist der Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln. Die Höhe der zumutbaren Belastung errechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte. Dieser Prozentsatz ist gestaffelt nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Zahl der Kinder des Steuerpflichtigen.

Der BFH hat mit Urteil vom 26.03.2009 entschieden, dass die abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen und damit auch die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung in derselben Weise zu berechnen sind wie bei einer Zusammenveranlagung. Somit ist die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zumutbaren Belastung die Summe des Gesamtbetrags der Einkünfte beider Ehegatten. Eine separate Betrachtung des Gesamtbetrags der Einkünfte der Ehefrau und des Ehemanns kommt nicht in Betracht.