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18.05.2010
Thema des Monats

Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten – Ein Überblick

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung wurde unter anderem die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006 erweitert und durch das Familienleistungsgesetz ab dem Jahr 2009 gesetzlich neu erfasst. Aus diesem Anlass möchten wir Ihnen einen zusammenfassenden Überblick über die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten geben und dabei insbesondere die lohnsteuerliche Behandlung solcher Aufwendungen bei Übernahme durch den Arbeitgeber darstellen.

Nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes ist hinsichtlich der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten zwischen erwerbsbedingten und privaten, d.h. nicht erwerbsbedingten, Kinderbetreuungskosten zu unterscheiden.

Die Finanzverwaltung erkennt Kinderbetreuungskosten als erwerbsbedingt an, wenn ein Steuerpflichtiger einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die seine persönliche Arbeitskraft erfordert. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, dass Studium und Ausbildung grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit darstellen. Das Gleiche gilt für eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit, d.h. die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder Renten genügt in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht. Bei einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden kann jedoch unterstellt werden, dass die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt angefallen sind. Bei zusammenlebenden Elternteilen liegen allerdings erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nur dann vor, wenn beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit im vorstehenden Sinne nachgehen. Wird die Erwerbstätigkeit z.B. durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Urlaub unterbrochen, können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden; dies jedoch längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten.

Neben dem Vorliegen einer Erwerbstätigkeit setzt der Abzug der Betreuungskosten ebenfalls voraus, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, d.h. das Kind muss dauerhaft in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder mit seiner Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht sein.

Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist jedoch nur möglich für Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder, darüber hinaus, zur Betreuung von Kindern, die wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Unter den Begriff der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten fallende Dienstleistungen sind gemäß BMF-Schreiben vom 19.01.2007 solche für behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d.h. die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Berücksichtigt werden können demnach z.B. Aufwendungen für:

  • die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, 
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen und Erzieherinnen, die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, 
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.

Aufwendungen für den Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie für die Verpflegung des Kindes stellen daher keine steuerlich berücksichtigungsfähigen Kinderbetreuungskosten dar.

Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für andere, nicht begünstigte Leistungen gezahlt, ist grundsätzlich eine Aufteilung im Schätzungsweg zulässig. So kann z.B. bei Aufnahme eines Au-pairs, dessen Tätigkeit neben der Kinderbetreuung auch leichte Hausarbeiten beinhaltet, ein Anteil von 50% der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, wenn eine vertragliche Aufteilung nicht vorgenommen wurde.

Liegen nach den vorgenannten Grundsätzen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten vor, so sind diese bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben zu 2/3, höchstens jedoch bis zu € 4.000 je Kind abzugsfähig. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten und neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzugsfähig.

Sind die Kinderbetreuungskosten hingegen privat veranlasst, d.h. nicht erwerbsbedingt, können diese unter nachfolgenden Voraussetzungen innerhalb der vorgenannten Grenzen als Sonderausgaben abgezogen werden:

  • Es handelt sich um Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, welches das 3. Lebensjahr aber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet hat.
  • Für ein Kind, dass das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.

Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung unbar auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Auf Verlangen des Finanzamtes muss der Steuerpflichtige die Rechnung vorlegen sowie die unbare Zahlung z.B. durch Vorlage von Kontoauszügen nachweisen.

Liegen nach den ausgeführten Grundsätzen dem Grunde nach keine Kinderbetreuungskosten vor und die Voraussetzungen für die Beantragung einer Steuerermäßigung für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst- bzw. Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) sind erfüllt, können die betreffenden Aufwendungen für die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses steuermindernd berücksichtigt werden. Allerdings erfasst auch § 35a EStG Aufwendungen für die Erteilung von Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 15.02.2010) ist z.B. bei der Aufnahme eines Au-pairs, der nicht im Rahmen der Kinderbetreuungskosten abzugsfähige Anteil von 50% der Aufwendungen jedoch im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigungsfähig.

Gegenwärtig ergehen gemäß BMF-Schreiben vom 15.02.2010 alle Steuerfestsetzungen im Hinblick auf die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten vorläufig, da der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Regelungen zurzeit überprüft.

Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder seiner Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen und Tagesmütter) steuerfrei möglich sind, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 3 Nr. 33 EStG). Dabei ist es gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Im Gegensatz zu den erwerbsbedingten und privaten Kinderbetreuungskosten – wie oben dargestellt - genügt die alleinige Betreuung im Haushalt, z.B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, den Anforderungen an eine steuerfreie Erstattung in diesem Zusammenhang nicht. Die Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 33 EStG sind - wie bei dem Abzug für Kinderbetreuungskosten - auch nicht steuerfrei, soweit diese zum einen den Unterricht eines Kindes und zum anderen die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten betreffen. Der Arbeitgeber hat die Nachweise seiner Leistungen im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

An dieser Stelle möchten wir Ihr Augenmerk auch auf unseren Leitartikel zur staatlichen Familienförderung in der Ausgabe 4/2008 unseres ges-forums lenken, der sich mit weiteren steuerlichen Familienleistungen befasst.

Wir stehen Ihnen und Ihren entsandten Mitarbeitern gern beratend zur Seite, um keine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit der möglichen Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten oder auch hinsichtlich der steuerlichen Familienleistungen zu verlieren oder unberücksichtigt zu lassen. Sprechen Sie uns an!

Fundstelle
BMF-Schreiben vom 19.01.2007, Az. IV C 4 – S 2221 – 2/07
BMF-Schreiben vom 15.02.2010, Az. IV C 4 – S 2296 – b/07/0003
BMF-Schreiben vom 15.02.2010, Az. IV A 3 – S 0338/07/10010

Weiterer Beitrag zum Thema

BMF: Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2012 - 25.04.2012

Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

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