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09.06.2016
Rechnungslegung

BFH: Bilanzierung gesicherter Darlehensforderungen

Werden Darlehensforderungen einer Bank durch Kreditderivate, z.B. sog. Credit Linked Notes (CLN), gesichert , gilt für die steuerbilanzielle Behandlung, dass jedenfalls dann keine Bewertungseinheit zwischen diesen gesicherten Forderungen und den Rückzahlungsverpflichtungen aus den CLN gebildet werden darf, wenn das Ausfallrisiko der Darlehensforderungen im Ergebnis bei der emittierenden Bank verbleibt.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Bank (AG), verfügte über ein umfangreiches Kreditportfolio, u.a. Forderungen aus Hypothekendarlehen, und emittierte zur Entlastung von aus diesem Kredit- oder Referenz-Pool resultierenden Kreditrisiken sowie zur Refinanzierung Schuldverschreibungen mit sog. Credit Default Swaps (Credit Linked Notes, CLN).

Diese Schuldverschreibungen sind von der emittierenden Bank nur dann zum vollen Nennwert zurückzuzahlen, wenn es zu keinem Forderungsausfall des Referenzpools kommt. Bei Eintritt eines solchen werden die CLN nur in Höhe des Restwerts der Referenz-Pools zurückgezahlt. Im Ergebnis führen Forderungsausfälle bei den Inhabern der CLN zu einem Verlust der Kapitalrückzahlung und danach zum Verlust der Zinsen. Den Gläubigern von CLN-Tranchen mit hohem Ausfallrisiko sagte die Klägerin eine Unterbeteiligung an Zinseinnahmen aus dem Referenz-Pool zu.
In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2000 passivierte die Klägerin die CLN als Verbindlichkeiten zum Rückzahlungspreis und bildete aufgrund drohender Ausfälle der Rückzahlungsforderungen aus Kreditverhältnissen des Referenzpools zudem eine Rückstellung für die drohende Inanspruchnahme aus der Zinsunterbeteiligung.

Das Finanzamt erkannte die Rückstellung im Streitjahr 2000 nicht an. Hilfsweise sollte nach Ansicht der Klägerin eine Teilwertabschreibung auf die ausfallbedrohten Darlehensforderungen vorgenommen werden. Auch diese lehnte das Finanzamt wegen einer zu beachtenden Bewertungseinheit von Darlehensforderungen und den zur Sicherung ausgegebenen CLN ab.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Das FG habe zu Recht entschieden, dass eine Rückstellung nicht gebildet werden dürfe. Die Rückstellungsbildung für die drohende Inanspruchnahme aus der Zinsunterbeteiligung scheide deshalb aus, weil der aus der Zinsunterbeteiligung drohende Aufwand durch die aus dem gegenläufigen Credit Default Swap resultierende Ertragschance – ein künftiger, mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbundener Vorteil – kompensiert werde.

Die Teilwertabschreibungen auf die ausfallgefährdeten Darlehensforderungen habe das FG jedoch zu Unrecht bzw. mit unzutreffender Begründung abgelehnt.

Dies folge aus dem auch im Streitfall anwendbaren Grundsatz, dass wenn der Teilwert der Rückzahlungsforderung voraussichtlich dauernd unter den Nennwert gesunken sei, eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S.2 EStG grundsätzlich gerechtfertigt sei. Etwaige vorhandene Darlehenssicherheiten – wie im Streitfall die Hypotheken – seien bei der Teilwertbemessung zwar grundsätzlich zu berücksichtigen. Außer Acht zu lassen seien jedoch die – sich gegenläufig zur Minderung des Forderungswerts ergebenden – Reduzierungen der Kapitalrückzahlungsforderungen der Wertpapierinhaber (Credit Default Swap).

Der BFH räumt im Weiteren zwar ein, dass – obwohl grundsätzlich sowohl in Handels- als auch Steuerbilanz der Einzelbewertungsgrundsatz gelte – es die Rechtsprechung unter bestimmten Umständen zulasse, in die Bewertung eines Wirtschaftsguts Sicherheiten oder sonstige „Vorteile“ einer Wertminderung kompensatorisch miteinzubeziehen. Auf diesem Gedanken beruhe auch die für die Bewertung von Rückstellungen in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG verankerte Pflicht zur Berücksichtigung künftiger Vorteile, die mit der Erfüllung der Pflicht voraussichtlich verbunden sein werden. Im vorliegenden Sachverhalt sei diese Rechtsprechung jedoch nicht einschlägig, da der mit der Wertminderung (Forderungsausfall) verbundene Vorteil (Verminderung Rückzahlungsverpflichtung aus Schuldverschreibungen) im Streitfall selbst bilanzierungsfähig sei.

Auch die Grundsätze zur Bildung von Bewertungseinheiten stehe im Streitfall einer Teilwertabschreibung nicht entgegen. Die Vorschriften des § 254 HGB i.d.F. des BilMoG zur handelsrechtlichen Bildung von Bewertungseinheiten und des § 5 Abs. 1a EStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen, wonach die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sind, seien zeitlich nicht auf den Streitfall anwendbar, weil sie erst nach Ablauf des VZ 2000 in die Gesetze eingefügt worden sind. Eine rückwirkende Anwendung sei nicht zulässig.

Außerdem ordne § 5 Abs. 1a EStG 2002 n.F. nur die Maßgeblichkeit einer "in der handelsrechtlichen Rechnungslegung gebildeten" Bewertungseinheit für die steuerliche Bewertung an. Anhand der tatrichterlichen Feststellungen sei aber nicht ersichtlich, dass die Klägerin in ihrer Handelsbilanz eine Bewertungseinheit aus den Darlehensforderungen und den CLN gebildet habe. Vielmehr habe die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten und die Schuldverschreibungen aus den CLN in ihrem Jahresabschluss für das Streitjahr getrennt voneinander bewertet. Auch § 254 HGB knüpfe seine Rechtsfolgen gemäß dem Gesetzeswortlaut an eine in der Handelsbilanz tatsächlich gebildete Bewertungseinheit. Dies spreche dafür, die Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB n.F. als Wahlrecht, nicht aber als gesetzliche Verpflichtung des Steuerpflichtigen anzusehen (vgl. IDW RS HFA 35),

Vor Schaffung des § 254 HGB n.F. bestand Konsens darüber, dass unter dem Gesichtspunkt des "True and fair view" (vgl. § 264 Abs. 2 HGB a.F.) ein Abgehen vom Einzelbewertungsgrundsatz dann geboten sein könne, wenn dessen strikte Berücksichtigung in Verbindung mit dem Imparitätsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB a.F. dazu führen würde, dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens widersprechendes Bild entstehen könnte. Hiernach wäre nur dann Raum für die Bildung einer Bewertungseinheit, wenn und soweit zwar Teilwertabschreibungen auf die Darlehensforderungen vorzunehmen wären, andererseits jedoch auf der Passivseite – wegen des Imparitätsprinzips – (noch) keine Reduzierungen der Kapitalrückzahlungspflichten vorgenommen werden könnten. Im Streitfall habe der BFH dies jedoch nicht zu entscheiden gehabt. Soweit die Zinsunterbeteiligungsverpflichtung der Klägerin reiche, handele es bei den CLN nicht um ein kompensatorisches Sicherungsgeschäft handle, weil das Ausfallrisiko aus dem Kredit-Pool in diesem Umfang trotz des Credit Default Swap grundsätzlich bei der Klägerin verblieben sei. Die Bildung einer Bewertungseinheit scheide folglich mangels sicheren Risikoausschlusses insoweit aus mit der Folge, dass eine Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderungen bei Vorliegen der entsprechenden weiteren Voraussetzungen, die vom FG nun noch zu prüfen seien, nicht ausgeschlossen sei.

Betroffene Normen

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG, § 5 Abs. 1a EStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006, § 254 HGB i.d.F. des BilMoG vom 25.05.2009

Streitjahr 2000

Vorinstanz

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.10.2013, 6 K 128/11 

Fundstelle

BFH, Urteil vom 02.12.2015, I R 83/13, BStBl II 2016 Seite 831 

Weitere Fundstellen

IDW, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten, IDW RS HFA 35, Rz 12, Fachnachrichten IDW 2011, S. 445

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