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15.02.2012
Rechnungslegung

BMF: Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der Rückkaufsoption im Kfz-Handel

Das BMF-Schreiben vom 12.10.2011 ist als Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.11.2010 (I R 83/09) hinsichtlich der bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung der Rückkaufsoption im Kfz-Handel zu werten. Danach hatte der Kfz-Händler eine Verbindlichkeit in Höhe des für die Verpflichtung vereinnahmten Entgelts auszuweisen.
Abweichend von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung folgt diese nun mit Veröffentlichung des BMF-Schreibens den Grundsätzen der Entscheidung des BFH, welcher bereits in der Vergangenheit mehrfach diese Auffassung im Hinblick auf Rückkaufsoptionen vertreten hatte.

Hintergrund

Das BMF Schreiben vom 12.10.2011 ist als Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil des BFH vom 17.11.2010 (I R 83/09) hinsichtlich der bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung der Rückkaufsoption im Kfz-Handel zu werten. Danach hatte der Kfz-Händler eine Verbindlichkeit in Höhe des für die Verpflichtung vereinnahmten Entgelts auszuweisen.

Verwaltungsanweisung

Abweichend von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung folgt diese nun mit Veröffentlichung des BMF Schreibens den Grundsätzen der Entscheidung des BFH, welcher bereits in der Vergangenheit mehrfach diese Auffassung im Hinblick auf Rückkaufsoptionen vertreten hatte. Danach ist in der Einräumung der Option eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung zu sehen, vorausgesetzt der Kfz-Händler räumt dem Käufer eine Rückverkaufsoption entgeltlich verbindlich ein, der Käufer wird zivilrechtlicher Eigentümer des Kfz und das Kfz ist ihm wirtschaftlich zuzurechnen.

Aus dieser Konstellation folgend hat der Kfz-Händler für die aus der Rückkaufsoption resultierende Verpflichtung eine Verbindlichkeit i.H. des für die Rückkaufoption vereinnahmten, ggf. zu schätzenden, Entgelt auf der Passivseite zu berücksichtigen. Die Verpflichtung kann nach Auffassung der Finanzverwaltung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unter Beachtung des Fremdvergleichs als Teilbetrag des Gesamtverkaufspreises abgesetzt werden. Die Verpflichtung des Kfz-Händlers endet erst mit Ausübung oder Verfall der Option (Stillhalterposition), in diesem Zeitpunkt ist die Verbindlichkeit erfolgswirksam auszubuchen.

Dabei kann die Verbindlichkeit für die Rückkaufsverpflichtung für den Kfz-Händler aufgrund von unvorhersehbaren Preisentwicklungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein Risiko darstellen, welches bei einem Preisverfall höher als die gebildete Verbindlichkeit i.H. des das dafür vereinnahmten Entgeltes ist. In diesem Fall hätte der Händler eine steuerlich nicht anzuerkennende Rückstellung für drohende Verluste zu bilden. Für den Käufer stellt die Rückverkaufsoption ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar.

Die Bilanzierung der Option erfolgt nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen mit den Anschaffungskosten und sollte auf Basis des BMF-Schreibens dem Wert der beim Kfz-Händler passivierten Verbindlichkeit aus der Option entsprechen. In dieser Höhe liegen keine Anschaffungskosten für das erworbene Kfz vor, die Abschreibungsbasis hat sich somit verringert. Der Käufer hat das immaterielle Wirtschaftsgut erfolgswirksam auszubuchen, wenn er von seinem Rückverkaufsrecht Gebrauch macht oder die Option verfallen lässt.

Bisher hatte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass ein Kfz-Händler aufgrund der vereinbarten Rückkaufverpflichtung allenfalls nach Ablauf der Leasingzeit eine Rückstellung für drohende Verluste bilden kann. Dies basierte auf der Meinung, dass die Rückkaufsverpflichtung nicht zu einer nicht unerheblichen wirtschaftlichen Belastung führe, welche den Ausweis als Verbindlichkeit gerechtfertigt hätte. Die Finanzverwaltung verlangte damit in diesem Schreiben eine saldierte Betrachtungsweise bezogen auf die Rückkaufsverpflichtung und den wirtschaftlichen Vorteil in Form eines Anspruchs auf Übertragung der betroffenen Fahrzeuge.

Auf Basis dieser Auffassung hatte die Finanzverwaltung auf ein zuvor ergangenes BFH Urteil mit ähnlichem Tenor mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (BMF Schreiben vom 12.08.2009), da nach der BFH in diesem Urteil eine Saldierung des wirtschaftlichen Vorteils in Form des Anspruchs auf Übertragung des betroffenen Wirtschaftsgutes mit der wirtschaftlichen Belastung aus der Option ausgeschlossen hatte.

Diese Änderung der Verwaltungsmeinung, welche sich in dem neuen BMF Schreiben widerspiegelt, folgt nun der gefestigten Rechtsprechung der letzten Jahre. Das BMF Schreiben ist insofern erfreulich, dass die Finanzverwaltung damit die bisher bestehenden Widersprüche zwischen Rechtsprechung und der herrschenden Meinungen in der Literatur zu der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Rückkaufoptionen auflöst. Gleichzeitig erfolgt mit der geänderten Finanzverwaltungsauffassung eine Angleichung an die bestehende Meinung zur steuerbilanziellen Behandlung von Optionsprämien beim Stillhalter (vgl. BMF Schreiben vom 12.01.2004). Die neue Verwaltungsauffassung soll für noch alle offenen Fälle gelten. Es ist fraglich, ob sich die „Optionsberechtigten“ (z.B. Leasingunternehmen) bei ggf. negativen Folgen (Stichwort: Minderung der Abschreibungsbasis) der neuen Sichtweise auf Vertrauensschutz berufen können.

Fundstellen

BMF, Schreiben vom 12.10.2011, IV C 6 – S 2137/09/10003
BFH, Urteil vom 17.11.2010, I R 83/09, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

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