Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/rechnungslegung/bmf-entwurf-anwendung-der-lifo-methode-bei-der-bewertung-des-vorratsvermoegens.html
10.11.2014
Rechnungslegung

BMF-Entwurf: Anwendung der Lifo-Methode bei der Bewertung des Vorratsvermögens

Am 22.10.2014 veröffentlichte das BMF ein Entwurfsschreiben zur Anwendung der Lifo-Methode („last in - first out“) für das Vorratsvermögen. Die Lifo-Methode unterstellt, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. Das Entwurfsschreiben äußert sich zur Zulässigkeit der Anwendung der Lifo-Methode für verschiedene Wirtschaftsgüter und stellt fest, dass § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG ein eigenständiges steuerliches Wahlrecht eröffnet, das unabhängig von einer eventuellen Einzelbewertung im HGB- oder IFRS-Abschluss ausgeübt werden kann.

Hintergrund

§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, beim Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren; § 266 Abs. 2 Buchst. B I. HGB) zu unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht („last in - first out“). Am 22.10.2014 hat das BMF ein Entwurfsschreiben zur Anwendung dieser Grundsätze veröffentlicht.

Entwurfsschreiben

Lifo-Methode und GoB
Damit die Anwendung der Lifo-Methode den GoB entspreche, müssten die am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsgüter mengenmäßig vollständig erfasst sein und die Anwendung der Lifo-Methode nach den betriebsindividuellen Verhältnissen zu einer Vereinfachung bei der Bewertung des Vorratsvermögens führen. Zudem müsse die Anwendung der Lifo-Methode nach Wirtschaftlichkeits- und Wesentlichkeitsgrundsätzen zu einer Bewertungsvereinfachung führen.

Anwendbarkeit der Lifo-Methode
Für die Anwendung der Lifo-Methode könnten gleichartige Wirtschaftsgüter zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Die Bewertungsmethode könne für verschiedene Bewertungsgruppen unterschiedlich ausgeübt werden, müsse jedoch für die Wirtschaftsguter innerhalb einer Bewertungsgruppe einheitlich ausgeübt werden (vgl. R 6.9 Abs. 3 EStR).

Die Lifo-Methode müsse zwar nicht mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsreihenfolge übereinstimmen, wenn sie jedoch – wie bei verderblichen Vorräten (Haltbarkeit von weniger als einem Jahr) – dem betrieblichen Geschehensablauf gänzlich widerspräche, dürfe sie nicht angewendet werden. (vgl. R 6.9 Abs. 2 S. 2 EStR)

Ermögliche es das EDV-System eines Betriebes bei zum Verkauf und nicht zur weiteren Ver- oder Bearbeitung bestimmten Vorräten (Handelsware), die individuellen Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter ohne weiteres zu ermitteln (z. B. durch Codierung), so sei die Anwendung der Lifo-Methode unzulässig. Dagegen sei die Lifo-Methode zulässig, wenn zur Bewertung trotz des EDV-Systems noch weitere Rechen- oder Ermittlungsschritte (z. B. Zuordnung weiterer anteiliger Anschaffungsnebenkosten) notwendig seien.

Handele es sich bei den Vorräten um Erzeugnisse, die im Betrieb erst nach einer weiteren Ver- oder Bearbeitung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen hergestellt werden (z. B. durch Verbindung, Vermischung, Verformung), seien zur Ermittlung der individuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten weitere Kosten aus dem Fertigungsprozess in die Einzelkosten einzubeziehen. Für diese Erzeugnisse sei auch bei Einsatz eines elektronischen Warenwirtschaftssystems die Anwendung der Lifo-Methode zulässig. Dies gelte für die zugehörigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie unfertigen Erzeugnisse entsprechend.

Einzelbewertung im HGB- oder IFRS-Abschluss
§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG eröffne ein eigenständiges steuerliches Wahlrecht, das unabhängig von einer eventuellen Einzelbewertung im HGB- oder IFRS-Abschluss ausgeübt werden könne (vgl. R 6.9 Abs. 1 S. 2, 3 EStR).

Anwendung
Die Regelungen sollen in allen offenen Fällen anzuwenden sein.

Betroffene Norm

§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG

Fundstelle

BMF, Entwurfsschreiben vom 22.10.2014, IV C 6 - S 2174/07/10001 :002

Weitere Fundstelle

R 6.9 Einkommensteuerrichtlinien

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.