Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/rechnungslegung/deloitte-umfrage-zur-e-bilanz-steuerbilanz-optimal-erstellen.html
11.05.2011
Rechnungslegung

Deloitte-Umfrage zur E-Bilanz: Steuerbilanz optimal erstellen

Nachdem im 2. Teil der Beitragsreihe Herausforderungen aus der E-Bilanz für das Rechnungswesen dargestellt wurden, geht der 3. und zugleich letzte Teil auf die Chancen ein, die sich aus der Einführung der E-Bilanz ergeben können. Das Zauberwort heißt hierbei „Prozessoptimierung“.

Steuerbearbeitung und Steuerbilanz

Die Erstellung von Steuerbilanzen und Ertragsteuererklärungen ist in den meisten Unternehmen zurzeit ein hochgradig manueller Prozess auf der Basis von Abschlussdaten aus dem Hauptbuch. Die E-Bilanz bietet hier die Chance für hohe Effizienzgewinne sowie Prozessverbesserungen. Eine stärkere elektronische Integration sowie Verzahnung der handelsrechtlichen Jahresabschlusserstellung mit dem Prozess der Steuerbilanzerstellung kann dazu genutzt werden, Doppelarbeiten und Medienbrüche zu vermeiden sowie erstmals einen effizienteren, prozessorientierten und vor allem auch vollelektronischen steuerlichen Arbeitsablauf zu implementieren.

Befragt nach ihrer gegenwärtigen technischen Ausgangsbasis bei der laufenden Steuerbearbeitung antwortete die Hälfte der Unternehmen, die laufende Steuerbearbeitung extern zu vergeben und bearbeiten zu lassen. Dieses erfolgt in Deutschland regelmäßig durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft, die hierfür im Regelfall die Softwarelösungen und -angebote der DATEV eG nutzen. Deutlich weniger als ein Fünftel (14,0 %) der befragten Unternehmen nutzt zurzeit DATEV im eigenen Haus für die laufende Steuerbearbeitung. Fast ein Drittel (31,5 %) der befragten Unternehmen gab an, für die laufende Steuerbearbeitung zurzeit das Tabellenkalkulationsprogramm „Microsoft Excel“ zu verwenden:

Abb. 1 Umfrage zur E-Bilanz 11.05.2011

Mehr als ein Drittel der befragten Unternehmen hat aufgrund der Nutzung von Excel bei der laufenden Steuerbearbeitung keine ideale technische Ausgangsbasis, kann aber die E-Bilanz als Ausgangspunkt dafür nutzen, einen sichereren, prozessorientierten und vollelektronischen steuerlichen Arbeitsablauf aufzusetzen und zu implementieren.

Im Zusammenhang mit der E-Bilanz fordert die Finanzverwaltung von den Unternehmen nicht zwingend eine Steuerbilanz (§ 5b Abs. 1 S. 3 EStG). Allerdings sollten alle Unternehmen – auch im Hinblick auf die i.d.R. bestehenden Verpflichtung zur Ermittlung latenter Steuern durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – prüfen, ob nicht im Vorgriff auf die E-Bilanz doch eine Steuerbilanz erstellt werden sollte.

Die Frage, ob sie bisher schon eine Steuerbilanz (§ 60 Abs. 2 S. 2 EStDV) erstellen oder erstellen lassen, bejahten fast zwei Drittel der befragten Unternehmen (59,8 %):

Abb. 2 Umfrage zur E-Bilanz 11.05.2011

Inhaltlich entspricht die steuerliche Überleitungsrechnung mit dem HGB-Einzelabschluss einer Steuerbilanz. Während allerdings die Steuerbilanz die steuerlichen Anpassungen den korrespondierenden Bilanzpositionen im HGB-Einzelabschluss zuordnet, orientiert sich die Überleitungsrechnung regelmäßig nicht am formalen Aufbau der Handelsbilanz. Da zur Ermittlung von latenten Steuern im handelsrechtlichen Einzelabschluss zwingend die jeweiligen Steuerbilanz-Positionen zu ermitteln sind, wird die rein GuV-orientierte Überleitungsrechnung vermutlich nach und nach vollständig durch die Steuerbilanz verdrängt.

Zusammenfassung

Die E-Bilanz bietet den Unternehmen die Chance, manuelle Doppelarbeiten, Medienbrüche und potentielle Fehlerquellen bei Steuererklärungen und Steuerbilanzen zu minimieren und einen effizienten, prozessorientierten und vollelektronischen steuerlichen Arbeitsablauf zu implementieren, der auch die steuerlichen Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllt.

Allen buchführungspflichtigen Unternehmen und Körperschaften mit einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr bleibt nach der aktuellen Zeitplanung der Finanzverwaltung nur noch bis zum 31.12.2011 Zeit, um die fachlichen und technischen Anforderungen für die E-Bilanz intern sowie ggf. unterstützt durch externe Berater zu erarbeiten und zu implementieren, damit ab dem 01.01.2012 das Buchungsverhalten und die Kontenpläne an die Taxonomie angepasst werden können.

Eine Umfrage von Deloitte im April 2011 ergab einen ernüchternden Status und Wissensstand zur E-Bilanz bei den befragten Unternehmen, der sich auf ca. 1,35 Mio. buchführungspflichtige Unternehmen bundesweit hochrechnen lässt. Obwohl mehr als drei Viertel der Befragten nach HGB prüfungspflichtig sind und damit ein vergleichsweise gutes E-Bilanz-Ausgangsprofil haben, bewerteten mehr als 40% der Unternehmen ihren E-Bilanz-Status im April 2011 noch als „ungenügend“.

Die Finanzverwaltung sollte die Betroffenen – vor allem durch mehr Kommunikation zu den Ergebnisse der Pilotphase – intensiver zum Thema E-Bilanz informieren und auch mehr Arbeitshilfen bereit stellen, damit alle Unternehmen ihre Chancen und Potenziale aus der E-Bilanz nutzen können. Die Umfrage von Deloitte zeigte außerdem, dass die Finanzverwaltung die speziellen steuerlichen Belange bestimmter E-Bilanz-Anwender (z.B. Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen und gemeinnützige Körperschaften sowie Einrichtungen) bisher nicht ausreichend geregelt hat und dies schnellstmöglich nachholen sollte.

Weitere Teile der Reihe:

Fundstelle

Deloitte, Auswertung der Umfrage zur E-Bilanz

Alle Beiträge zum Thema E-Bilanz

Ansprechpartner

Dr. Andreas Kowallik | München
Dr. Alexander Oldenburg | Berlin 
Dagmar Grolms | München
Dr. Martin G. Nonnenmacher | Stuttgart
Dr. Niels Sahl | Düsseldorf

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.