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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/rechnungslegung/dsr-deutscher-rechnungslegungs-standard-drs-18--latente-steuern--verabschiedet.html
26.07.2010
Rechnungslegung

DSR: Deutscher Rechnungslegungs Standard (DRS) 18 – latente Steuern – verabschiedet

Hintergrund

Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) hatte im Jahre 2002 den DRS 10 (Latente Steuern im Konzernabschluss) veröffentlicht. Mit Verabschiedung des BilMoG im Mai 2009 hat die Bilanzierung latenter Steuern nach HGB eine Aufwertung erfahren. Die Zielsetzung der besseren Vergleichbarkeit mit nach IFRS erstellten Abschlüssen wurde durch eine an den Regelungen des IAS 12 orientierte Abgrenzungskonzeption umgesetzt. Eckpunkte der durch das BilMoG induzierten Änderungen sind die Ablösung der GuV-orientierten durch die bilanzorientierte Abgrenzungskonzeption sowie das Gebot, steuerliche Verlustvorträge bei der Berechnung aktiver latenter Steuern zu berücksichtigen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber allerdings auf ein Aktivierungsgebot für einen aktiven latenten Steuerüberhang verzichtet. Außerdem steht dem Bilanzierenden weiterhin offen, aktive und passive latente Steuern saldiert oder unsaldiert in der Bilanz auszuweisen (Saldierungswahlrecht). Die Abschaffung zahlreicher Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte durch das BilMoG führt zu einer Reduzierung der auslösenden Tatbestände insbesondere für aktive latente Steuern, wohingegen die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit in der Regel in einer Erhöhung der passiven latenten Steuern resultiert.

DRS 18 (latente Steuern)

Der DSR hat auf die Gesetzgebungsänderung durch das BilMoG mit der Verabschiedung eines neuen Standards (DRS 18) reagiert. Der Standard soll die durch das BilMoG geänderten gesetzlichen Regelungen für latente Steuern für Zwecke der konsolidierten Rechnungslegung konkretisieren. Hierbei sind aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen gegenüber dem Entwurf vom 18.11.2009 (E-DRS 24) einige bedeutende Veränderungen vorgenommen worden. Diese Anpassungen sollen insbesondere der sachgerechten Information des Abschlussadressaten sowie der Berücksichtigung des Vereinfachungsgedankens des Gesetzgebers dienen.

  • Berücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Ermittlung aktiver latenter Steuern
  • Ausnahme phasenverschobener Ergebnisübernahmen vom Ansatzverbot des § 306 Abs. 4 HGB
  • Ergebniswirksame Erfassung von Änderungen latenter Steuern aufgrund von Gesetzesänderungen
  • Erfordernis qualitativer Angaben im Anhang.

Fundstelle

DSR, aktueller Stand des DRS 18, abrufbar unter DRSC

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