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28.01.2016
Rechnungslegung

Durchschnittszinsermittlung bei Pensionsrückstellungen: Bundestag bereitet Erweiterung des Ermittlungszeitraums vor

Am 27.01.2016 wurde vom Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für eine Änderung der Zinssatzermittlung bei Pensionsrückstellungen im Rahmen eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens beschlossen. Dabei soll mit einer Änderung des § 253 HGB der Ermittlungszeitraum für den Durchschnittszinssatz von 7 auf 10 Jahre verlängert werden.

Hintergrund

Am 27.01.2016 hat das Bundeskabinett über eine Formulierungshilfe zur Änderungen des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie im laufenden parlamentarischen Verfahren entschieden. Diese Änderung soll in den Rechtsausschuss des Bundestages eingebracht werden. Im Rechtsausschuss ist eine öffentliche Anhörung zum Regierungsentwurf für den 15.02.2016 vorgesehen. Die abschließende Beratung im Rechtsausschuss ist für den 17.02.2016 geplant. Die 2./3. Lesung im Bundestag kann dann frühestens am 18./19.02.2016 sein, sodass der Bundesrat bei Fristverkürzung am 26.02.2016 abschließend beraten könnte. Sollte dieser sehr ambitionierte Zeitplan nicht zu halten sein, ist ein Abschluss des parlamentarischen Verfahrens mit der abschließenden Beratung des Bundesrates am 18.3.2016 realistisch.

Formulierungshilfe

Die Formulierungshilfe sieht folgende Änderungen im Handelsrecht vor:

  • Der Betrachtungszeitraum für die Ermittlung des durchschnittlichen Marktzinssatzes bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen soll von 7 auf 10 Geschäftsjahre erweitert werden (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB-E).
  • Es soll eine Ausschüttungssperre für Gewinne eingeführt, d.h. Gewinne sollen nur insoweit ausgeschüttet werden, als das freiverfügbare Kapital den Differenzbetrag zwischen der Ermittlung der Rückstellung unter Berücksichtigung eines 10 Jahreszeitraums zu einem 7 Jahreszeitraum überschreitet. Der Differenzbetrag ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder der Bilanz darzustellen (§ 253 Abs. 6 – neu – HGB-E).
  • Die Neuregelung soll erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden sein (Art. 75 Abs. 6 – neu – EGHGB-E).
  • Die Unternehmen sollen ein Wahlrecht erhalten, die Neuregelung auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31.12.2014 beginnt und vor dem 01.01.2016 endet. Damit soll insbesondere eine Rückwirkung auf noch nicht geprüfte und festgestellte Abschlüsse ermöglicht werden (Art. 75 Abs. 7 – neu – EGHGB-E).
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