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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/rechnungslegung/fg-muenster-tw-abschreibung-auf-boersennotierte-aktien-des-umlaufvermoegens.html
22.08.2011
Rechnungslegung

FG Münster: TW-Abschreibung auf börsennotierte Aktien des Umlaufvermögens

Sachverhalt

Die Klägerin (ein Kreditinstitut) hielt zum Bewertungsstichtag 31.12.2007 in ihrem Umlaufvermögen verschiedene festverzinsliche Wertpapiere. Zum Bilanzstichtag waren die Kurswerte einiger dieser Wertpapiere unter die Anschaffungskosten gesunken. Bis zum Tag der Aufstellung der Steuerbilanz (11.01.2008) wurden teilweise wieder etwas höhere Kurswerte erreicht. Streitig ist, in welchen Fällen eine zum Bilanzstichtag feststehende Wertminderung als "voraussichtlich dauernd" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG anzusehen ist.

Entscheidung

Die Klage ist nur insoweit begründet, als das Finanzamt auch eine Betrachtung der Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag vorgenommen hat und dabei den höchsten im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung überhaupt erzielten Kurs zugrunde gelegt hat.

In der Steuerbilanz sind Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Abweichend vom Handelsrecht (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB in der im Streitjahr 2007 noch geltenden Fassung vor den Änderungen durch das BilMoG) bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, dass der Teilwert angesetzt werden kann, sofern er auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist als derjenige Wert, der sich bei Ansatz des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG genannten Regelbewertungsmaßstabs ergibt.

Mit der Feststellung eines bestimmten unter dem Buchwert liegenden Börsenkurswertes zum Bilanzstichtag ist noch nicht zugleich über die Frage mitentschieden, ob diese Wertminderung "voraussichtlich dauernd" sein wird. Insofern stimmt der Senat dem Grunde nach der Verwaltungsauffassung zu, wonach die Frage der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung auch bei börsennotierten Wertpapieren eigenständig zu prüfen ist. Mit gewissen Einschränkungen stimmt der Senat auch der Verwaltungsauffassung zu, wonach diese Prüfung in typisierender und verwaltungsvereinfachender Weise anhand der zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Steuerbilanz eingetretenen Entwicklung der Börsenkurse vorgenommen werden kann.

Lt. BFH (Urteil vom 26.09.2007) sei bei börsennotierten Aktien des Finanzanlagevermögens von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn deren Kurswert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz keine Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorliegen würden. Diese Erwägungen sind nach Auffassung des erkennenden Senats ebenso auf die Bewertung festverzinslicher Wertpapiere des Umlaufvermögens zu übertragen. Jede typisierende Auslegung des Merkmals der "voraussichtlich dauernden Wertminderung" müsse berücksichtigen, dass das Steuerverfahren als Massenverfahren konzipiert ist. Die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung und -analyse der Gründe für Kursveränderungen, die bis zur Bilanzaufstellung eintreten, würde sowohl die Finanzverwaltung als auch die Steuerpflichtigen und ihre Berater überfordern. Ob eine Minderung des Teilwerts eines Wirtschaftsguts voraussichtlich dauernd sei, sei daher anhand einfacher und leicht nachprüfbarer Kriterien zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund scheidet die von der Klägerin vertretene Einzelfallbetrachtung aus. Danach stellt sich die Auffassung der Finanzverwaltung, von der tatsächlichen Entwicklung der Börsenkurse im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung in typisierender Weise auf die voraussichtliche Dauerhaftigkeit einer zum Bilanzstichtag eingetretenen Wertminderung zu schließen, im Ausgangspunkt als sachgerecht dar. Hierfür spricht vor allem die Einfachheit dieses Kriteriums, insbesondere der Umstand, dass der aktuelle Börsenkurs zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung für den Steuerpflichtigen leicht feststellbar ist und jegliche Einzelfallbetrachtung und ‑ermittlung überflüssig ist. Eine solche Nachbetrachtung ist aber auch in der Sache geeignet, um das gesetzliche Merkmal der "voraussichtlich dauernden Wertminderung" in zutreffender Weise auszulegen. Denn die tatsächliche Entwicklung des Börsenkurses nach dem Stichtag darf schon aufgrund des im Gesetzeswortlaut enthaltenen prognostischen Elements durchaus zur Feststellung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung herangezogen werden. Allerdings ist nach Auffassung des Senats im Gegensatz zu den Erwägungen im BMF-Schreiben vom 25.02.2000 nicht auf die Kursentwicklung während des gesamten Zeitraums zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung, sondern allein auf den Stichtagskurs zum Tag der Bilanzaufstellung abzustellen. Die Revision war zugelassen. 

Mit Urteil vom 08.06.2011 hat der BFH das FG-Urteil aufgehoben und eine Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere unter ihren Nennwert abgelehnt, siehe Deloitte Tax-News.

Betroffene Norm

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG; § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.07.2010, 9 K 75/09 K, DStRE 2010, S. 1420; BFH, Urteil vom 08.06.2011, I R 98/10, BStBl II 2012, S. 716

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 26.09.2007, I R 58/06, BStBl II 2009, S. 294
BMF, Schreiben vom 25.02.2000, BStBl I 2000, S. 372

Englische Zusammenfassung

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