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23.02.2010
Rechnungslegung

FG: Rückstellung für drohende Inanspruchnahme aus Avalhaftung

Sachverhalt

Die Klägerin vermittelte Kreditverträge zwischen einer Bank und ihren Kunden gegen Provision, die von der Bank gezahlt wurde. Zudem schloss die Klägerin mit den Kunden sog. Avalkreditverträge ab, in denen sie sich verpflichtete, zur Sicherung der Kredite gegenüber der Bank Bürgschafts- bzw. Garantieerklärungen abzugeben. Dafür erhielt sie (zusätzlich) von den Kunden eine Avalprovision. Die Klägerin erfüllte ihre Verpflichtung aus dem Avalkreditvertrag durch Abgabe einer sog. Globalgarantie gegenüber der Bank. Für die Risiken aus der Inanspruchnahme aus der Globalgarantie bildete sie eine Rückstellung. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an. Die Übernahme der Globalgarantie stelle ein schwebendes Geschäft dar, da die Klägerin die Provision der Bank nicht nur für die Vermittlung der Kredite, sondern auch für die Abgabe der Garantieerklärung erhalten habe. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen indes in der Steuerbilanz nicht passiviert werden.

Entscheidung

Da schwebende Geschäfte nur zwei- oder mehrseitig verpflichtende Handlungen sein können, fallen lediglich einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte oder Willenserklärungen nicht unter den Begriff des schwebenden Geschäfts. Für die Frage, ob der Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Bank aus der von ihr übernommenen sog. Globalgarantie ein schwebendes Geschäft zugrunde liegt, sind die einzelnen Rechtsbeziehungen zwischen dem jeweiligen Kunden, der Klägerin und der Bank zu unterscheiden: 

Die Provisionen, die die Klägerin von der Bank erhält, stehen nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zur Übernahme der Globalgarantie, sondern sind Entgelt für die Leistungen, die die Klägerin gegenüber der Bank im Rahmen der Vermittlung der Kreditverträge erbringt. Im Verhältnis zur Bank handelt es sich bei der Globalgarantieurkunde um ein einseitig verpflichtendes Rechtsverhältnis. Zwar ist ein Garantie- bzw. Bürgschaftsvertrag nicht zwangsläufig einseitig verpflichtender Natur. Er kann auch Bestandteil eines zwischen dem Garantiegeber bzw. Bürgen und dem Gläubiger bestehenden zweiseitig verpflichtenden oder gegenseitigen Vertrags sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Gläubiger verpflichtet, seinerseits dem Bürgen eine Leistung zu erbringen. Eine solche Fallgestaltung lag im Streitfall jedoch nicht vor. Denn hier ging die Klägerin die Verpflichtung gegenüber der Bank (Globalgarantie) im Interesse der Kunden ein, die von der Bank einen Kredit erhalten haben, damit diese nicht selbst Sicherheit gegenüber der Bank erbringen müssen. Würden die Sicherheiten nicht von der Klägerin erbracht, müssten die Kunden selbst gegenüber der Bank Sicherheit leisten. Da die Abgabe der Globalgarantie im Streitfall somit ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft darstellt, ist die Bildung der Rückstellung daher mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen.

Fundstelle

Finanzgericht München, Urteil vom 02.03.2009, 7 K 1770/06, BB 2009, S. 1011.

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