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02.11.2010
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

FG Köln: Unternehmensinternes Outsourcing und regelmäßige Arbeitsstätte

Der BFH hat das FG-Urteil bestätigt. In Outsourcing-Fällen verrichtet der Arbeitnehmer grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der endgültigen Ausgliederung seine Tätigkeit nicht mehr in Einrichtungen seines Arbeitgebers, sondern in betrieblichen Einrichtungen eines Dritten. Er ist daher auch nicht mehr an einer regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern auswärts tätig, vergleichbar mit bei Kunden ihres Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern. Ein "Outsourcing-Fall" liegt regelmäßig nicht vor, wenn - wie im Streitfall - ein Postbeamter unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status vorübergehend am bisherigen Tätigkeitsort einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird. 
BFH, Urteil vom 09.02.2012, VI R 22/10, siehe Deloitte Tax-News

Sachverhalt

Der Kläger ist beamteter Mitarbeiter bei der Deutschen Telekom. Ihm wurde eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Telekom zugewiesen, die konkret zu erbringende Tätigkeit und der Dienstort änderten sich allerdings nicht.

Der Kläger war der Ansicht, dass seine regelmäßige Arbeitsstätte nun nicht mehr an seinem bisherigen Dienstort liege, da er nun nicht mehr in einer betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig sei. Infolgedessen sei die Regelung zur Entfernungspauschale nicht mehr anwendbar, weshalb die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten zur Anwendung kommen müssten.

Das beklagte Finanzamt hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, dass sich die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers nicht verändert habe und weiterhin nur die Entfernungspauschale anzusetzen sei.

Entscheidung

Das FG Köln hat die Klage abgewiesen. Zwar sei es richtig, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ dahingehend definiert habe, dass hierunter jede ortsfeste dauerhafte Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen ist, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern auch mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies sei regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb. Nach Ansicht des FG Köln ist daraus aber nicht abzuleiten, dass alle nicht arbeitgebereigenen Einrichtungen keine regelmäßigen Arbeitsstätten sein könnten. Entscheidend sei lediglich, dass die Tätigkeitsstätte dem Arbeitgeber wirtschaftlich zugerechnet werden könne. Dies sie nicht der Fall, wenn es sich um eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers handele. Anders sei der Fall zu beurteilen, wenn ein Teilbereich an eine Tochtergesellschaft ausgelagert werde und dieser Teilbereich innerhalb des bisherigen Betriebsgeländes von der Tochtergesellschaft fortgeführt werde. In Fällen des unternehmensinternen outsourcings werde deshalb der Tätigkeitsort des Mitarbeiters nicht verlagert.

Betroffene Norm

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.03.2010, 11 K 2225/09, DStRE 2010, 1041; 
BFH, Urteil vom 09.02.2012, IV R 22/10

Weitere Fundstelle

EFG 2010, 1027

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